Drohnenabwehr: Herausforderungen, Grenzen und Technische Machbarkeit

Melanie Prüser

© Bildagentur PantherMedia / Sergiy1975

Bei der Drohnenabwehr gibt es einige Herausforderungen, welche die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen an ihre Grenzen bringen. Den Kleindrohnen sind kostengünstig und einfach zu beschaffen, agil, leicht zu nutzen und bereits in großen Stückzahlen verkauft. Dabei werden sie unter anderem für illegale Aktivitäten, wie zum Beispiel Ausspähungen, Schmuggel oder Angriffe benutzt. 

Problematisch ist die Vielfalt der Bedrohungsarten, die Vielfalt der möglichen Angriffsszenarien sowie die hohe Zahl von irrtümlichen Verstößen gegen die bestehenden Flugbeschränkungen. Wenn Drohnen im zivilen Umfeld, in bebauten Gebieten oder in Anwesenheit von unbeteiligten Personen missbräuchlich genutzt werden, ist es schwierig die richtigen Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 

Ob die Gegenmaßnahmen sinnvoll, angebracht und wirkungsvoll sind hängt zum einen von der technischen Machbarkeit auch unter Kostenfragen ab und zum anderen von der Konformität zu einer Vielzahl von Gesetzten und Vorschriften. Die typischerweise bestehenden Sicherheitsvorkehrungen sind nicht ausreichend, um Kleindrohnen mit genügender Vorwarnzeit automatisiert zu detektieren und zu lokalisieren.

Flug von zwei Drohnen
Zwei Drohnen im Flugeinsatz
Quelle: © Bildagentur PantherMedia / rustsleeps

Rechtlichen Rahmenbedingungen

Bei allen Maßnahmen zur Drohnenabwehr ist in jedem Fall immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten und abzuwägen. Verstöße gegen Flugbeschränkungen von Drohnen oder anderweitige missbräuchliche Nutzung betreffen u. a. das Haus- und Eigentumsrecht (§§ 903 + 905 BGB), das Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1GG), das Luftverkehrsgesetzt (LuftVG), sowie die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Aktive Drohnenabwehr kann zu Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder auch Körperverletzung (§ 223 StGB) führen. In Abwesenheit von klaren Regelungen zur Abwehr des unerlaubten Einsatzes von Drohnen kommen die Regelungen zur Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) und zur Selbsthilfe (§ 229 BGB, § 127 Abs. 1 StPO) zur Anwendung.

Schritte zur Aufklärung und Abwehr

Zur wirkungsvollen und nachhaltigen Abwehr von unerwünschten oder unzulässigen Drohnenflügen müssen die nachfolgenden Schritte möglichst automatisiert und systemunterstützt durchgeführt werden:

  1. Erkennen oder Detektieren
  2. Identifizieren
  3. Orten oder Lokalisieren
  4. Verfolgen
  5. Aufzeichnen
  6. Vorgehen gegen Piloten und ggfs. Einsatz aktiver Wirkmittel

Wirkmittel für die Drohnenabwehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten aktivgegen die Drohnen vorzugehen. Zum Beispiel kann die Steuerung oder die Navigation mit Jamming oder Spoofing unterbunden oder beeinflusst werden. Allerdings werden für dieses Vorgehen Genehmigungen benötigt und bei autonomen UAV sind diese Methoden teilweise unwirksam. Direkt gegen UAVs können High-power Radiation, Laser oder Netzwerfer eingesetzt werden. Die Problematik ist jedoch, dass die UAVs dabei zerstört werden und Unbeteiligte gefährdet und verletzt werden könnten.

Anforderungen an Systeme für die Drohnenabwehr

Systeme zur Drohnenabwehr müssen für den Objekt- und den Perimeterschutz geeignet sein. Für Sicherheitsbehörden und Sicherheitspersonal sollte es möglich sein, Piloten und Drohnen erkennen und lokalisieren zu können. Die Systeme sollten, hinsichtlich den topographischer Anforderungen skalierbar und konfigurierbar sein, sowie mit passiver Sensorik ausgestattet werden, damit sie in zivil-urbaner Umgebung eingesetzt werden können.

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