19.12.2019 •

Brandschutz auf Baustellen

Dr. Kerstin Rathmann • Frank Trunz • Martin Hackmann

PantherMedia / fouroaks

Jedes Jahr geschehen ca. 1.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle und ca. 2 bis 3 tödliche Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft im Zusammenhang mit Brand und Explosion. Unfallursachen sind dabei u.a. Brände bei Feuerarbeiten auf dem Dach (heißes Bitumen, Propangasbrenner, Entzündung von brennbaren Materialien), Schweiß-/Trennarbeiten mit Funkenflug oder Explosion durch ausströmendes Gas.

Auf Baustellen liegen – aus brandschutztechnischer Sicht – besondere Rahmenbedingungen vor, denn oft werden feuergefährliche Arbeiten ausgeführt, sind eine Vielzahl von brennbaren Baustoffen vorhanden, sind die geplanten brandschutztechnischen Maßnahmen bzw. Einrichtungen, z.B. bauliche Trennungen, Lösch- und Brandmeldeanlagen, noch nicht eingebaut bzw. noch nicht brandschutztechnisch wirksam. Deshalb muss vor, während und nach Durchführung von Bauarbeiten neben dem vorbeugenden baulichen und abwehrenden Brandschutz insbesondere auch der organisatorische Brandschutz berücksichtigt werden.

Eine Brandschutzübung wird durchgeführt.
Brandschutzübung wird durchgeführt.
Quelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Brand- und Explosionsgefährdungen muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Zu den Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden können, zählen u.a.: 

  • Reduzierung der Menge brennbarer Gefahrstoffe,
  • Räumliche Trennung (z.B. Sicherheits- oder Schutzabstände)
  • Regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln,
  • Anwendung von Arbeitsfreigabeverfahren (z.B. bei Tätigkeiten mit offener Flamme, Arbeiten mit reinem Sauerstoff),
  • Benennung eines Aufsichtführenden,
  • Verbot von Feuer und offenem Licht/Rauchverbot,
  • Grundausstattung mit Feuerlöschern,
  • Freihalten von Flucht und Rettungswegen,
  • Durchführung von Evakuierungsübungen. 

Der Arbeitgeber hat die Umsetzung der o.g. Maßnahmen sicherzustellen. Alle auf Baustellen beschäftigten Mitarbeiter sind hinsichtlich der Brandgefährdungen und den abgeleiteten Maßnahmen zu unterweisen. Dazu zählen auch die Verhütung von Bränden, das richtige Verhalten beim Brandfall und die Evakuierungsmaßnahmen. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Feuer wird von drei Männern gelöscht.
Feuer wird gelöscht
Quelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH

Welche rechtlichen Grundlagen kommen zum Tragen?

Die Forderung, dass bereits in der Planung und dem Betrieb von Baustellen sowie bei der Durchführung von kleineren Bau-, Umbau-, Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen brandschutztechnische Vorkehrungen berücksichtigt werden müssen, ergibt sich aus zahlreichen Gesetzen, Regelwerken und Verordnungen. Technische Regeln, Richtlinien und Merkblätter ergänzen und konkretisieren die Anforderungen.  

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Baustellenverordnung (BaustellenV)

Der Unternehmer hat laut Arbeitsschutzgesetz § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten, Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind, sowie Beschäftigte zu benennen, welche Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. 

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind u.a. die Brandgefährdungen zu ermitteln und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, sind die Arbeitgeber gemäß § 8 „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“ Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Schutzmaßnahmen sind abzustimmen und gemäß Baustellenverordnung ist mindestens ein Koordinator zu bestellen.

Werden besonders gefährliche Arbeiten wie z.B. Tätigkeiten mit extrem und/oder leicht entzündbaren Stoffen ausgeführt, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.

DGUV Vorschrift 

Nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 22 „Notfallmaßnahmen“ hat der Unternehmer Maßnahmen für den Fall des Entstehens von Bränden und Explosionen zu planen, zu treffen und zu überwachen. Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten sind durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.  

Betriebssicherheitsverordnung 

Die BetrSichV regelt u.a., dass Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden müssen. Im Zusammenhang mit Brand und Explosion sind dabei insbesondere Prüfungen von 

  • Arbeitsmitteln, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden und eine potentielle Zündquelle sind,
  • Lüftungsanlagen,
  • Gaswarneinrichtungen und
  • Flüssiggasanlagen von Bedeutung. 
Übung im Brandschutz
Übung im Brandschutz
Quelle: Frank Trunz - BG BAU

Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 

Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung, Alarmierung und Bekämpfung von Entstehungsbränden. Der Arbeitgeber hat gemäß Punkt 7.3 eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. 

Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Wenn die Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt, ist die Anzahl von 5% der Beschäftigten als ausreichend anzusehen. Diese Anforderungen gelten nicht für Baustellen, sondern nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Bauleitungs- bzw. Bürocontainer auf Baustellen. Man spricht hier von der sog. "Büroähnlichen Nutzung". 

DGUV Information 205-023

Die Ausbildung der Brandschutzhelfer wird in der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung" geregelt. Für Baustellen, bei denen feuergefährliche Arbeiten mit erhöhter Brandgefährdung (z.B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) durchgeführt werden, ist entsprechend der Brandklasse ein Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) in unmittelbarer Nähe bereitzustellen (beispielsweise ein 6 kg ABC Pulverlöscher). Die Personen, die diese vorgenannten Arbeiten ausführen, sind im Umgang mit Handfeuerlöschern theoretisch und praktisch sowie über die Brandgefährdungen und die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zu unterweisen.

Vorschriften und Regelwerk für den Brandschutz auf Baustellen

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Baustellenverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Richtlinien des VdS (VdS Schadensverhütungs GmbH)
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