20.04.2023 •

Regelmäßige Prüfungen von Ausrüstung und Geräten

Jürgen Kalweit, Dirk Rixen, Christian Heinz

Auch Feuerwehrhaustore müssen regelmäßig geprüft werden.
Jürgen Kalweit / HFUK Nord

Geräte und Ausrüstung der Feuerwehren müssen sicher sein. Dementsprechend sind sie regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen. Bei den Besichtigungen von Feuer­wehrhäusern stellen die Aufsichtspersonen der Feuerwehr-­Unfallkassen immer wieder Mängel fest, die durch vor­schriftsmäßig durchgeführte Prüfungen vermeidbar wären. Dieser Artikel soll aufzeigen und erläutern, worauf bei den regelmäßigen Prüfungen besonders geachtet werden muss.

Grundsätzliches

Grundsätzlich sind die regelmäßigen Prüfungen im § 11 DGUV Vorschrift 49 (UVV „Feuerwehren“) für Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte und Prüfeinrichtungen der Feuerwehr geregelt. Neben Sichtprüfungen nach jeder Benutzung sind auch regelmäßige Prüfungen durch hierfür befähigte Personen vorgeschrieben. Zusätzlich sind gem. § 11 DGUV Vorschrift 49 auf Grund der Bedeutung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) für die Sicherheit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen Entsprechende Prüfungen auch für die PSA gefordert.

Der Umfang der zu prüfenden Ausrüstungen und Einrichtungen innerhalb der Feuerwehren ist nicht immer einfach zu überschauen und kann je nach Größe der Feuerwehren und beschaffter Ausrüstung sehr unterschiedlich sein. Die Organisation der Prüfungen liegt im Verantwortungsbereich der Stadt bzw. Gemeinde als Unternehmerin.

Diese hat durch eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 (2) DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“) zu überprüfen, ob sich betriebliche Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Auch die Feuerwehrangehörigen haben Unterstützungspflichten wahrzunehmen und so ihren Anteil z.B. an den Sichtprüfungen zu leisten. Das ist den Feuerwehrangehörigen durch Unterweisungen bekannt zu machen und sollte nach dem Grundsatz „Nach dem Einsatz ist vor dem Einsatz“ auch praktisch gelebt werden. Das gilt für die eigene persönliche Schutzausrüstung wie auch für die benutzten Einsatzmittel, die nach Übungen und Einsätzen wieder in den Fahrzeugen verstaut werden.

In der Feuerwehr dürfen nur regelmäßig geprüfte Ausrüstungsgegenstände und Geräte eingesetzt werden. Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ dient als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Aus diesen Prüfgrundsätzen sind die erforderliche Qualifikation der befähigten Person sowie Art, Zeitpunkt, Umfang, Durchführung und Dokumentation der Prüfungen ersichtlich.

Feuerwehrhäuser und Tore

Feuerwehrhäuser in Gemeinden und Städten verfügen in der Regel über große Deckengliedertore auf den Fahrzeugstellplätzen. Man findet aber auch Rolltore, Schiebetore, Falttore oder Tore mit zur Seite aufschwingenden Flügeln vor. Unabhängig von der eingebauten Torart ist ihnen allen gemeinsam, dass sie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden müssen.

Kraftbetätigte Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Rechtliche Grundlagen sind § 2 DGUV Vorschrift 1 (UVV „Grundsätze der Prävention“) i. V. m. § 3 Abs. 1 sowie und 4 Abs. 1 & 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.7 „Türen und Tore“, Punkt 10.2.

Jährlich bedeutet im Rahmen von Prüfungen, innerhalb von 12 Monaten. Handbetätigte Tore können durch den Betreiber auf augenscheinliche Mängel untersucht werden. Prüfungen, bei denen Prüfgeräte zum Einsatz kommen oder Prüfungen an kraftbetätigten Türen und Toren müssen von hierfür befähigten Personen (früher Sachkundige) durchgeführt werden. Über die Durchführung der Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Es ist hierbei egal, ob es sich um Tore mit einem elektrischen Antrieb oder um handbetriebene Tore handelt. Tore müssen grundsätzlich nach Inbetriebnahme, wesentlichen Änderungen sowie regelmäßig wiederkehrend durch einen Sachkundigen beziehungsweise durch eine befähigte Person überprüft werden. Häufigste Mängel sind zu hohe Schließkräfte, fehlende Federbruch- und Absturzsicherungen, offenliegende oder beschädigte Drahtseile, bei Flügeltoren fehlende Sturmsicherungen und bei Schiebetoren fehlende Endanschläge und Aushebesicherungen. Aber auch das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen wie Licht- oder Kontaktschranken sind häufige Gründe, warum Tore bemängelt werden.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Feuerwehrhäuser verfügen über ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Während die Prüfung der auf den Einsatzfahrzeugen befindlichen Geräte in der Regel gut durch Prüfungen in feuerwehrtechnischen Zentralen geregelt ist, werden die elektrischen Geräte im Feuerwehrhaus häufig vernachlässigt.

Aber auch hier gibt es klare Vorgaben durch den § 5 DGUV Vorschrift 4 (UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“).

Zur Unterscheidung: Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel (z.B. Gebäudeelektrik) gilt eine Prüffrist von 4 Jahren.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Umgangssprachlich sagt man, alles was einen Stecker hat, ist ortsbeweglich.

Für ortsveränderliche Geräte gilt eine Frist von 12 Monaten. Nicht vergessen werden dürfen hier z.B. Kaffeemaschinen, Faxgeräte oder zum Beispiel auch Ladegeräte für Mobiltelefone. Der Zeitraum von 12 Monaten kann jedoch variieren. Ist die Fehlerquote der elektrischen Geräte unter 2%, so kann der Prüfzeitraum verlängert, jedoch maximal verdoppelt werden. Unterliegt das Gerät stark schädigenden Einflüssen, muss der Prüfzeitraum verkürzt werden.

„Die im Feuerwehrhaus gelagerten Lichterketten, Fritteusen und Kabel gehören gar nicht der Feuerwehr. Die gehören einem Kameraden oder dem Förderverein.“ Solche Sätze bekommen die Aufsichtspersonen der Feuerwehr-Unfallkassen manchmal als Erklärung zu hören, wenn es um ungeprüfte Geräte geht, die eher zum Veranstaltungsbereich der Feuerwehr gehören. Auch wenn es wirklich so ist, so spielt es für die Prüfung keine Rolle.

Sobald Feuerwehrangehörige mit den Geräten umgehen sollen, müssen diese auch geprüft werden.

Für alle Prüfungen im Elektrobereich gilt, dass sie durch eine Elektrofachkraft durchgeführt oder beaufsichtigt werden müssen.

Regelmäßige Prüfungen von Ausrüstung und Geräten
Kompressoren bedürfen aufwändigerer Prüfungen.
Kompressoren bedürfen aufwändigerer Prüfungen.
Quelle: Dirk Rixen / HFUK Nord

Kompressoren

Kompressoren verfügen über einen Antrieb (meist Elektromotor), eine Verdichtungseinheit, bestehend aus Kolben, Zylinder, ­Ventilen und einen Druckbehälter. Neben einer elektrotechnischen Prüfung muss auch der Druckbehälter geprüft werden. Bei der Ermittlung der Fristen und ob die Prüfung durch eine befähigte Person (bP) oder von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durch einen Sachverständigen durchgeführt werden muss, kommt es auf das Druckliterinhaltsprodukt von PS (maximal zulässiger Druck) x V (Volumen) an. Es gilt folgende Tabelle: siehe oben.

Achtung: Kompressoren mit einem Druckliterinhaltsprodukt unter 50 bar/Liter haben zwar keine Höchstprüffristen nach der Betriebssicherheitsverordnung, sie sind dadurch aber nicht prüffrei. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss auch hier die Prüffristen und Anforderungen an die prüfende Person festlegen. Wird eine Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt, so müssen die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen mindestens Auskunft über folgende Punkte geben:

  1. Anlagenidentifikation
  2. Prüfdatum
  3. Art der Prüfung
  4. Prüfungsgrundlagen
  5. Prüfungsumfang
  6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen
  7. Ergebnis der Prüfung
  8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 und Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.

Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Feuerwehrfremde Leitern

Während die auf den Einsatzfahrzeugen verlasteten Feuerwehrleitern regelmäßig durch Gerätewarte oder feuerwehrtechnische Zentralen geprüft werden und die Verwendung beziehungsweise der Umgang und das Besteigen der Feuerwehrleitern in Feuerwehrdienstvorschriften geregelt ist, laufen „feuerwehrfremde“ Leitern häufig „unter dem Radar“. Zu diesen Leitern zählen An­­legeleitern, Klapptritt- oder Haushaltstrittleitern, Mehrzweck-, Schieb- oder Teleskopleitern, die häufig in den Feuerwehrhäusern vorgefunden werden.

Mit diesen Leitern kommt es immer wieder zu schweren Unfällen bei Arbeiten im Feuerwehrhaus. In den Unfalluntersuchungen stellen die Aufsichtspersonen dann regelmäßig fest, dass die Leitern defekt waren oder nicht bestimmungsgemäß benutzt wurden.

Wie bei allen Betriebsmitteln hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch hier dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

Auch feuerwehrfremde Leitern müssen geprüft werden.
Auch "feuerwehrfremde" Leitern müssen geprüft werden.
Quelle: Dirk Rixen / HFUK Nord

Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist. Im Allgemeinen ist ein ausgebildeter Gerätewart in der Lage feuerwehrfremde Leitern zu prüfen. Es handelt sich hierbei um Sichtprüfungen, die ohne Prüfgeräte zu bewältigen sind.

Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z.B. mithilfe einer Checkliste durchführen. Checklisten sind bei jedem Leiterhersteller zu bekommen oder können der DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ entnommen werden.

Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen
  • fehlende Bauteile
  • ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente
Ein Prüfaufkleber („Plakette“) enthält den Hinweis auf die nächste...

Ein Prüfaufkleber („Plakette“) enthält den Hinweis auf die nächste Prüfung.
Quelle: Jürgen Kalweit / HFUK Nord

Wann und wie müssen Anlagen und Geräte der Feuerwehren geprüft werden?

Auch wenn es je nach Anlage oder Gerät Unterschiede nach Angaben der Hersteller geben kann, so gelten folgende Punkte grundsätzlich: Alle Anlagen und Geräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Benutzung, bei Beschädigungen oder baulichen Veränderungen und in wiederkehrenden Abständen geprüft werden. Die wiederkehrenden Abstände müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung zeitlich hier vom Unternehmer oder der Unternehmerin (Stadt oder Gemeinde) festgelegt werden.

Grundsätzlich geben die Hersteller Informationen über Prüfzeiträume. Weitere Informationen kann man für das Gros an Ausrüstungsgegenständen auch den Prüfgrundsätzen für Ausrüstungen und Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002) entnehmen. Die Prüfzeiträume in den Betriebsanleitungen, Prüfordnungen und Informationsschriften beziehen sich jedoch in der Regel auf einen üblichen Gebrauch. Sind die Geräte und Betriebsmittel jedoch erhöhten Belastungen ausgesetzt, wie sie zum Beispiel teilweise in Einsätzen vorherrschen, müssen Prüfabstände gegebenenfalls verringert werden. Es kann auch notwendig sein, eine außergewöhnliche Prüfung, wie in § 11 (3) DGUV Vorschrift 49 gefordert, vorzunehmen, wenn z.B. eine vierteilige Steckleiter aus dem Stand umkippt und auf den Boden fällt oder Steckleiterteile bei der technischen Hilfeleistung als Hebel oder Abstützung benutzt werden.

Ziel einer Prüfung ist die Kontrolle auf Vollzähligkeit, sichere Funktion, Verschleiß, Beschädigung, Korrosion oder andere Veränderungen.

Ob ein geprüftes Gerät die Prüfung erfolgreich bestanden hat, ist dem Prüfprotokoll zu entnehmen und dort dementsprechend zu vermerken. Ein eventuell aufgebrachter Prüfaufkleber ist lediglich ein Hinweis auf die nächste Prüfung, sagt aber nichts über das Bestehen einer vorhergehenden Prüfung aus. Prüfungen sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Das Ergebnis der Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens Auskunft geben über:

1. Art der Prüfung

2. Prüfumfang

3. Ergebnis der Prüfung

4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person, bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Je nach Prüfgrundlage (zum Beispiel für Druckbehälter oder elektrische Anlagen nach VDE-Prüfungen) können zusätzliche Angaben erforderlich sein. Ferner haben Unternehmerin bzw. Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung zu beauftragen sind.

Prüfergebnis wichtig – Mängel müssen behoben werden!

Egal, welches Gerät geprüft wurde, wichtig ist, dass das Ergebnis der Prüfung auch beachtet wird. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die leider in der Praxis nicht immer gelebt wird. Immer wieder erleben die Aufsichtspersonen der Feuerwehr-Unfallkassen, dass Gerätschaften zwar geprüft wurden, die Protokolle jedoch einfach abgeheftet werden, ohne sie durchgeschaut zu haben. Mit der Prüfung hat sich die Sache erledigt. Leider ist es nicht immer so einfach. So manches Mal fielen die Geräte durch und manch ein Verantwortlicher hat es gar nicht mitbekommen, da die Prüfprotokolle nicht durchgelesen wurden. Werden ­Schäden festgestellt, so müssen die Gerätschaften instandgesetzt oder ausgetauscht werden.

Rahmenverträge können helfen

Eine große Herausforderung im Bereich der Prüfungen ist die Beachtung und Verfolgung von Fristen und Planung von Prüfungen. Hier können zumindest zum Teil die Vergabe von Rahmenverträgen oder Prüfaufträge Abhilfe schaffen. Diese Maßnahme trägt auch zur Entlastung des Ehrenamtes bei. 

Dieser Artikel wurde erstveröffentlicht in
„Der Sicherheitsbrief“ Nr. 52, 2/2022.
Jürgen Kalweit, Dirk Rixen, Christian Heinz



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