04.02.2019 •

Bedienung von Funkgeräten während der Fahrt

SELECTRIC Nachrichten-Systeme GmbH

Eine Ablenkung durch das Bedienen eines Gerätes kann die Fahrleistung des Fahrzeugführers beeinträchtigen und in einigen Fällen sogar zum Unfallereignis führen. Oftmals beruhen diese auf einer Ablenkung durch Blicke auf Unterhaltungsmittel wie zum Beispiel eines Smartphones oder Music-Players während der Fahrt. Aufgrund dieser Tatsache wurde das Verbot zur Nutzung von Handys im Straßenverkehr ausgesprochen.

Bis Oktober letzten Jahres erstreckte sich das Verbot auf die Nutzung von „Mobil- und Autotelefonen“.

„Gemäß §23 STVO Abs. 1a darf der Fahrer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn er hierfür das Gerät weder aufnehmen noch halten muss und er entweder eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion nutzt oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“

Für Funkgeräte besteht jedoch eine Ausnahme bis zum 01.07.2020 (§52 Abs. 4 STVO).  Auch gibt es Sonderrechte für Fahrer von Einsatzfahrzeugen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die ohne Beifahrer unterwegs sind und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt sind. Diese dürfen unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von §23 Abs. 1a ein Funkgerät oder das Handbedienteil eines Funkgeräts aufnehmen und halten (§35 Sonderrechte).  Die Rechtslage ist somit klar geregelt.

Die sicherere Variante für alle Beteiligten ist jedoch, ein Freisprechmikrofon für das Funkgerät zu nutzen. Ein Fahrer, der nicht abgelenkt ist, weil er ein Funkgerät in der Hand hält und bedient, kommt womöglich sehr viel sicherer an sein Ziel. 

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