Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) - hat im Zeitraum vom 09.12.2019 bis zum 16.12.2019 gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt (BKA) und mit Unterstützung von Polizeidienststellen der Bundesländer die Wohnungen von 20 Tatverdächtigen in sieben Bundesländern wegen des Verdachts des Sichverschaffens von Falschgeld durchsucht.
Unter der Sachleitung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) - bzw. der Staatsanwaltschaft Köln - Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime NRW (ZAC) - erfolgten im selben Zeitraum zudem Durchsuchungsmaßnahmen bei vier Tatverdächtigen in Bayern und vier Tatverdächtigen in Nordrhein-Westfalen. Weitere Durchsuchungsmaßnahmen fanden in Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Irland, Österreich und Spanien statt. Die europäische Polizeibehörde Europol koordinierte die europaweiten operativen Maßnahmen.
Die Tatverdächtigen im Alter von 15 bis 59 Jahren stehen in Verdacht, im Zeitraum von Dezember 2018 bis Juli 2019 auf illegalen Handelsplattformen im Darknet sowie über verschlüsselte Messengerdienste Falschgeld erworben zu haben. Die Herstellungsstätte des Falschgelds wurde im Juli 2019 in Catanhede (Portugal) durch die National Anti-Corruption Unit (U.N.C.C) der portugiesischen Polizei (Polícia Judiciára) lokalisiert, fünf mutmaßliche Hersteller und Verkäufer von Falschgeld wurden in Portugal und in Kolumbien festgenommen. Bei dem von den deutschen Tatverdächtigen mutmaßlich erworbenem Falschgeld handelte es sich um 50- bzw. 10-Euro-Banknoten.
Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen konnten zahlreiche Beweismittel, insbesondere Falschgeld, Computer, mobile Endgeräte und Datenträger sowie weitere inkriminierte Güter, insbesondere Betäubungsmittel, gefälschte Ausweise, Materialien zur Fälschung amtlicher Ausweise, waffenrechtlich verbotene Gegenstände und Munition sichergestellt werden. Aufgrund der Ergebnisse der Durchsuchungsmaßnahmen wurden weitere Ermittlungsverfahren wegen Verstöße gegen das Waffengesetz (WaffG) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeleitet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und das Bundeskriminalamt bedanken sich bei allen an den operativen Maßnahmen beteiligten Behörden der Bundesländer und bei den europäischen Partnern für die sehr gute Zusammenarbeit.
gez. Georg Ungefuk
Oberstaatsanwalt
Informationen zu der ZIT
Die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) wurde am 01.01.2010 als Außenstelle der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Sitz in Gießen errichtet. Seit dem 08.07.2019 hat die Zentralstelle ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie besteht derzeit aus einem Leitenden Oberstaatsanwalt als Leiter, einem Oberstaatsanwalt und 7 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie einem Oberstaatsanwalt als Pressesprecher. Die ZIT ist erster Ansprechpartner des Bundeskriminalamtes für Internetstraftaten bei noch ungeklärter örtlicher Zuständigkeit in Deutschland oder bei Massenverfahren gegen eine Vielzahl von Tatverdächtigen bundesweit. Als operative Zentralstelle bearbeitet die ZIT besonders aufwendige und umfangreiche Ermittlungsverfahren aus den Deliktsbereichen:
- Kinderpornographie und sexueller Missbrauch von Kindern mit Bezug zum Internet,
- Darknet-Kriminalität (Bekämpfung krimineller Darknet-Plattformen sowie des Handels mit Waffen, Drogen und Fälschungsgütern im Darknet),
- Cyberkriminalität im engeren Sinne (Hackerangriffe, Datendiebstahl und Computerbetrug),
- Hasskriminalität im Internet (Hate Speech).
Sie ist darüber hinaus für Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten zuständig. Die ZIT ist zudem das deutsche Gründungsmitglied in dem Judicial Cybercrime Network, einem europäischen Netzwerk der Justizbehörden zur Bekämpfung der Internetkriminalität.
Erreichbarkeiten der Pressestelle der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT):
Tel.: 069/1367 2253
presse@gsta.justiz.hessen.de
Gesetzlicher Strafrahmen
§ 146 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches sieht für das Sichverschaffen von Falschgeld, in der Absicht, dieses als echt in Verkehr zu bringen oder ein Inverkehrbringen als echt zu ermöglichen, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor.