Arbeitssicherheit, Kompatibilität und Ergonomie in der Novellierung der DIN EN 1789 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung“

Frank Drescher, Jan Noelle und Martin Weber

Dr. Andreas Klingelhöller

Zum Dezember 2020 wurde die europäische Norm (DIN EN 1789) für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung nach einem mehrjährigen Überarbeitungsprozess neu veröffentlicht. Nach den Jahren 2007, 2010 und 2014 war aus verschiedenen Gründen eine erneute Überarbeitung der Norm notwendig geworden. Insbesondere jene für Praxisanwender und Beschaffer relevante Änderungen sollen in diesem Artikel dargestellt werden (Auszüge).

Grundsätzliches zu dieser Norm und den Normungsprozessen

Wie die Bezeichnung bereits zum Ausdruck bringt, handelt es sich dabei um eine europaweit gültige Norm, die in Deutschland ausschließlich durch das Deutsche Institut für Normung e.V. in Berlin (DIN) in den Umlauf gebracht werden darf. Das Gesamtwerk wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 239 „Rettungssysteme“ erarbeitet. Dieses Komitee setzt sich aus Mitgliedern vieler europäischer Mitgliedsstaaten zusammen. Die Federführung für das Technische Komitee liegt beim DIN in Deutschland, welches das Sekretariat dazu vorhält. Die Gestaltungsbeiträge zur Novellierung dieser Norm werden in Deutschland durch den Arbeitsausschuss „Krankenkraftwagen und deren medizinische und technische Ausstattung“ im DIN-Normenausschuss Rettungsdienst und Krankenhaus (NARK, NA 053-01-02 AA) erarbeitet. Der Arbeitsausschuss setzt sich u.a. aus Vertretern der Anwender (Träger des Rettungsdienstes, Hilfsorganisationen), der Aufsichtsbehörden, der Industrie, der Berufsgenossenschaften sowie der Unfallversicherungsträger zusammen. Die Industrievertreter kommen dabei von Fahrgestell- und Aufbauherstellern sowie den Herstellern von Einsatzmitteln und Medizinprodukten für den Rettungsdienst. Damit sind in dem Arbeitsausschuss alle Beteiligten, die zur Erarbeitung und Fortentwicklung der Normung hilfreich sind, vertreten.

Da die Anforderungen, die Ausgangslage, der Organisationsgrad sowie die Qualitätsansprüche und nicht zuletzt die finanziellen Möglichkeiten in den verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten differieren, handelt es sich bei dieser Norm um einen europäischen Konsens, der einen Mindeststandard für den Bau, die Prüfung, die Ausstattung und die Ausrüstung von Krankenkraftwagen in Europa darstellt. Darauf aufbauend kann auf Wunsch des Bestellers oder auch aufgrund von regionalen Erfordernissen ergänzende Ausstattung notwendig sein. Die Erarbeitung von Normen erfolgt konsensbasiert. Dies bedeutet, dass nationale Wünsche nicht immer die Zustimmung der anderen Länder oder beteiligten Interessensvertreter erhalten, manchmal bleibt als Ergebnis eben auch „nur“ der kleinste gemeinsame Nenner. Regelungen von Normen sind Mindeststandards, die über- aber nicht unterschritten werden dürfen. Gleichzeitig dürfen sich nationale Normen nicht mit europäischen Normen überschneiden.

Zeigt die drei wichtigsten Hauptgruppen an Änderungen zur Vorversion der DIN...
Zeigt die drei wichtigsten Hauptgruppen an Änderungen zur Vorversion der DIN EN 1789 aus dem Jahr 2014.
Quelle: Autorenteam

Neben den Vorgaben an „Krankenkraftwagen“ als spezielle Sonderfahrzeuge für den Rettungsdienst, werden in der DIN EN 1789 auch die allgemeinen Anforderungen an Medizinprodukte festgelegt, die in Krankenkraftwagen befördert werden, da sich hier im Vergleich zu einer Klinik oder Praxis die Umgebungsbedingungen unterscheiden.

Der Rettungsdienst, also die Notfallrettung und der qualifizierte Krankentransport, sind in Deutschland Ländersache und somit in 16 verschiedenen Landesrettungsdienstgesetzen geregelt. Diese geben wiederum gesetzlich vor, dass die im Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge zumeist „in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und Hygiene entsprechen“ müssen. In manchen Landesrettungsdienstgesetzen wird die DIN EN 1789 dazu sogar explizit im Kapitel der Anforderungen an die Rettungsmittel als Grundlage aufgeführt. Somit stehen die Krankenkraftwagen gleich in mehreren Regelungsbereichen im Fokus:

  • als Arbeitsplatz mit den Anforderungen an Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
  • als Patientenraum mit dem Einsatz von Medizinprodukten und
  • als Fahrzeug, mit definierten Anforderungen an die Zulassung zur Nutzung im Straßenverkehr.

Diese Rechtsrahmen gelten zunächst und unmittelbar, oder anders ausgedrückt, die Norm setzt im Konkreten da an, wo die allgemeinen Rechtsrahmen eben nur allgemein bleiben. Mit „Krankenkraftwagen“ beschreibt die Norm die in Deutschland in den Landesrettungsdienstgesetzen fest verankerten:

  • Krankenkraftwagen Typ A1 für einen bzw. Typ A2 für den Transport von zwei Patienten, die für den Transport von Patienten konstruiert und ausgerüstet sind, bei denen nicht erwartet wird, dass sie zu Notfallpatienten werden (ambulance – Krankentransportwagen)
  • Krankenkraftwagen Typ B, die für den Transport, die Erstversorgung und die Überwachung von Patienten konstruiert und ausgerüstet sind (emergency ambulance – Notfallkrankenwagen)
  • Krankenkraftwagen Typ C, die für den Transport, die erweiterte Behandlung und Überwachung von Patienten konstruiert und ausgerüstet sind (Mobile Intensive Care Unit – Rettungswagen)

Somit ist die DIN EN 1789 eine elementare Ausstattungs- und Gestaltungsgrundlage für alle Neufahrzeuge im Rettungsdienst. Sie gibt einen Mindeststandard für die gemäß den Landesrettungsdienstgesetzen vorzuhaltenden Krankenkraftwagen (Rettungsmittel) für die jeweiligen Aufgabenbereiche des Rettungsdienstes in Deutschland vor. Für Luftrettungsmittel wird dazu auf europäischer Ebene mit der Normreihe DIN EN 13718 die Anforderung an Rettungstransporthubschrauber (RTH) sowie Intensivtransporthubschrauber (ITH) vorgehalten.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die weiteren in Deutschland üblichen Rettungsmittel wie Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und Intensivtransportwagen (ITW) in gesonderten Normen mit nationaler Gültigkeit beschrieben werden. Solche nationalen Normen werden immer dann erarbeitet und eingeführt, wenn einerseits ein Konsens für die Vorhaltung der Norm auf nationaler Ebene gesehen wird, um Europäische Normen an deutsche Gegebenheiten anzupassen, ohne gegen bestehende europäische Normen zu verstoßen, oder weil es auf europäischer Ebene keine entsprechende Norm gibt. Nicht genormt sind alle anderen hier nicht aufgezählten Spezialfahrzeuge wie beispielsweise Baby-Intensivtransportwagen, auch der Bettentransport ist in Fahrzeugen nach DIN EN 1789 explizit ausgeschlossen.

Ergonomie-KTW: Bedienung aller wichtigen Funktionen beim Sitzen im...
Ergonomie-KTW: Bedienung aller wichtigen Funktionen beim Sitzen im angeschnallten Zustand während der Fahrt möglich, da das Tasterfeld, der Funkhörer sowie die digitale Einsatzdatenerfassung in erreichbarer Nähe vom Betreuersitz angebracht wurden.
Quelle: RKISH

Anforderungen für den Transport von Transportinkubatorsystemen festgelegt

Anliegen ist die Schaffung eines Sicherheitsstandards der Krankenkraftwagen und der Inkubatoren, um diese zu einer sicheren aufeinander abgestimmten Transporteinheit für den Fahrbetrieb zusammenzuführen. Bisher war es nicht gelungen, die Inkubatoren auf einen einheitlichen Mindeststandard in Bezug auf die Sicherung im Fahrzeug sowie der Definition der Sicherung des kleinen Patienten im Inkubator selbst zu regeln. Neben der Novellierung der DIN EN 1789 ist es nach vielen Jahren Normungsarbeit nun auch gelungen, mit der DIN EN 13976-1 die Anforderung an Transportinkubatoren zu normen. Der Anspruch der Inkubatortransportnorm ist die diesbezügliche Verzahnung beider Normen, sodass Transportinkubatoren als austauschbare Einheiten zwischen verschiedenen genormten Rettungsmitteltypen entsprechend der gewohnten Praxis ausgetauscht werden können, z. B. bei der Übergabe eines Inkubators von einem Krankenkraftwagen Typ C an einen Intensivtransporthubschrauber. 

In Bezug auf die elektrischen Anschlüsse sowie der Steckverbindungen für die Versorgung mit medizinischen Gasen konnte eine gegenseitige Harmonisierung erfolgen. So wurde in die neue DIN EN 1789 aufgenommen, dass Krankenkraftwagen, die Inkubatortransportsysteme transportieren können sollen, über eine spezielle ­vierpolige Steckdose nach EN13976-1 verfügen müssen. Trotzdem kann dies für den Rettungsdienstalltag nur als eine erste positive Entwicklung in die richtige Richtung gesehen werden. Denn die damit jetzt erreichte Zusammenführung löst leider noch nicht das große Problem der unterschiedlichsten im europäischen Rettungsdienst verwendeten Tragenaufnahme-Systeme in den Krankenkraftwagen bzw. der verschiedenen Tragenuntergestelle.

Somit werden auch in Zukunft Inkubatoren auf verschiedenen Tragenuntergestellen vorgehalten werden. Damit ist es beispielsweise nicht möglich, einen Inkubator mit einem Tragenuntergestell für ein hydraulisches Fahrtragensystem in einen Krankenkraftwagen ohne das passende Aufnahmesystem aufzunehmen. Daher sollten die für den Rettungsdienst lokal zuständigen Behörden und Organisationen sicherstellen, dass die vorgehaltenen Transportinkubatoren in Bezug auf die Befestigungseinrichtungen für die Arretierung in den vorgesehenen Krankenkraftwagen angepasst sind. Im reinen bodengebundenen „Point to Point“ Transport mit einem abgestimmten Krankenkraftwagen stellt dies weniger ein Problem dar. Schwierig wird das Ganze aber, wenn beispielsweise ein deutscher Krankenkraftwagen einen Transportinkubator von einem Repatriierungsflug an einem Flughafen oder von einem Intensivtransporthubschrauber übernehmen soll. Aus diesem Grunde bedarf es bei solchen Patiententransporten mit wechselnden Rettungsmitteln in der Transportkette weiterhin einer gründlichen Einsatzvorbereitung.

Anforderungen an die elektrischen Anlagen sowie die Tabelle 2 „12-V-Steckverbindungen für Medizinprodukte (Geräte) im Patientenraum“

Im alten Normtext war ausgeführt, dass an Steckdosen eine „ständige Stromversorgung“ sicherzustellen ist. Diese Anforderung wurde dahingehend aktualisiert, dass dies nur noch bei „laufendem Motor“ gewährleistet sein muss. Somit wurde dieser Punkt an die fahrzeugtechnischen Gegebenheiten angepasst, denn die Stromversorgung ist nur gesichert, wenn durch den laufenden Fahrzeugmotor der elektrische Generator des Fahrzeuges Strom produziert. Im Stand des Fahrzeuges können die Steckdosen nur so lange mit Strom versorgt werden, wie die verbauten Fahrzeugbatterien über eine ausreichende Kapazität verfügen.

Weiterhin wurde im Bereich der „12 V Technik“ die fahrzeugseitig zur Verfügung zu stellende Nennspannung auf 13,8 V spezifiziert und mögliche Spannungsschwankungen auf einen maximal zulässigen Schwankungsbereich von 12,4 V bis 15,1 V beschränkt. Somit soll sichergestellt werden, dass die Medizintechnik mit einer konstanten Qualität an 12 V Gleichstrom versorgt wird und somit deren elektrische Versorgung gewährleistet ist. Die Beleuchtung muss redundant ausgeführt werden, so dass mindestens der Patientenbehandlungsbereich über eine weitere Stromquelle versorgt wird. Für Steckdosen wurde weiterhin im Normtext neu definiert, dass alle Steckverbindungen mit einer Kontrollleuchte auszustatten sind, die anzeigt, dass Strom an der jeweiligen Steckdose anliegt und somit die Medizintechnik sicher mit Strom versorgt wird. In der Vorgängernorm galt diese Forderung nur für die Inkubatorsteckdose.

Die Fotos zeigen Umsetzungsmöglichkeiten an verschiedenen Rettungsmitteln für...
Die Fotos zeigen Umsetzungsmöglichkeiten an verschiedenen Rettungsmitteln für die Verbesserung der äußeren Wahrnehmung durch andere Verkehrsteilnehmer insb. durch die Design-Anordnung und die Warnsysteme. Sichtbarkeit im Verkehr wird farblich unterstützt.
Quelle: Frank Drescher

Anforderungen für optische Warnleuchten und akustisches Sirenenwarnsystem wurden neu aufgenommen

Da die Warnleuchten und Sirenensysteme in Europa nicht einheitlich ausgestaltet sind, müssen diese jeweils den nationalen Regelungen entsprechen, in denen ein Krankenkraftwagen zum Einsatz kommt. Grundlegende Anforderungen sind für das deutsche Hoheitsgebiet in der DIN 14610 einheitlich für alle Sonder- und Wegerechtsfahrzeuge formuliert. Unabhängig von diesem Mindeststandard und der technischen Beschreibung gilt auch hier, dass der Arbeitgeber/Dienstherr seiner Verpflichtung zur Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz nachkommen muss. Fahrzeuge des Rettungsdienstes haben ein bis zu achtfach höheres Risiko zu verunfallen. Diesem Risiko stehen technische Möglichkeiten gegenüber, das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer hörbar (akustische Warnanlage) als auch sichtbar (durch Kennleuchten und Farbgestaltung) zu machen.

Die DIN EN 1789 gibt Empfehlungen für zusätzliche Warnleuchten für die Typen B und C, die Grenzen finden sich auch hier in den straßenverkehrsrechtlichen nötigen Zulassungen. Die Gesamtsichtbarkeit der Fahrzeuge, die sich aus den Komponenten „Grundfarbe“, „Kontrastfarben“ und „Reflexmaterial“ zusammensetzt, ist ein wichtiges Merkmal zum sicheren Betrieb bei Einsatzfahrten. Die eher rudimentären Regelungen zum Außendesign finden sich in Anhang B der DIN EN 1789, da die unterschiedlichen (Farb-)Erfordernisse nicht einheitlich über Europa definiert werden konnten. Hier gibt es teilweise landesrechtliche Vorgaben außerhalb der Norm. 

Detaillierte Ausführungen zu Arbeitsumgebungen, Arbeitshilfen und Ausstattungen nach der neuen Norm lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben.

Literatur bei den Verfassern


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