Sehen und gesehen werden

Videoüberwachung als stetiger Begleiter

Wolfgang Neuscheler

er/pixelio.de

Seit einigen Jahren stellt die Videoüberwachung eine immer wichtigere Konstante im Alltag dar und hat für viele Menschen hohe Priorität; zunehmend greifen daher nicht nur öffentliche Sicherheitsorgane, sondern auch private Sicherheitsdienste zu umfangreicher Technik. Gerade im öffentlichen Raum nimmt sie einen immer wichtigeren Stellenwert ein. Wenngleich die moderne Technik zwar durchaus ihre Vorteile hat, wird sie andererseits aber auch vielfach kritisch hinterfragt, explizit in Fragen des Datenschutzes.

Sicherheit im öffentlichen Raum

Als ein öffentlicher Raum wird ein Bereich bezeichnet, der jederzeit für die Allgemeinheit erreichbar und nutzbar ist. Er steht dementsprechend unter öffentlichem Recht – anders als ein privater Raum, der unter dem privaten Hausrecht des Eigentümers steht. Der öffentliche Raum hat außerdem auch eine wichtige gesellschaftliche Bedeutung, denn in ihm treffen alle sozialen Gruppen aufeinander und es besteht die Möglichkeit, an gemeinsamen Projekten für eine demokratische und soziale Gesellschaftsordnung zu arbeiten. Vielfalt und Gemeinschaft werden im öffentlichen Raum großgeschrieben, zudem fördert er die soziale Integration. 

Durch den ansteigenden Boom der Videoüberwachung, einhergehend mit dem Angstgefühl vor Terrorismus und Vandalismus, ergeben sich einige ernst zu nehmende Konsequenzen im öffentlichen Raum. Dabei handelt es sich vor allem um eine steigende Ausgrenzung, denn durch die Überwachung entstehen Orte, aus denen sich bestimmte soziale Gruppen gezielt entfernen lassen. Gerade Obdachlose und Bettler sowie weitere Gruppen werden aus dem Bild der Innenstadt entfernt, wodurch gleichzeitig jedoch eine wichtige Grundbedingung des öffentlichen Raumes in Frage gestellt wird. Dieser soll eigentlich frei zugänglich für Menschen sein. Nicht zuletzt sind aber auch datenschutzrechtliche Bedenken gegeben, die durch die ständige Überwachung entstehen.

Videoüberwachung

Geht es um die Videoüberwachung, so stellen sich insbesondere dem Laien viele Fragen, wenn es um die korrekte Ausführung geht. Darüber hinaus können Fehler hier schnell dafür sorgen, dass empfindliche Strafen fällig werden, sofern es im Nachhinein Probleme mit dem Datenschutz gibt.

Rechtliche Bedeutung

Die Videoüberwachung, zum Beispiel an öffentlichen Orten, basiert auf streng gehaltenen Richtlinien und ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder durch die Ausübung des Hausrechts unbedingt erforderlich ist. Zudem muss die Überwachung kenntlich gemacht werden. Zwar ist eine Ermächtigungsgrundlage als notwendig anzusehen, welche sich aber von Bundesland zu Bundesland deutlich unterscheiden kann. So gilt beispielsweise in manchen Bundesländern, dass der Einsatz von Videotechnik nur dann erlaubt ist, wenn es sich für Bürgerinnen und Bürger um gefährliche Orte handelt, an welchen mit Straftaten zu rechnen ist beziehungsweise Straftaten vorbereitet werden.

Ein wichtiger Faktor dabei ist die Speicherung von Bildmaterial, wobei im Vorfeld festgelegt werden muss, wie lange dieses gespeichert werden darf. Dank des deutschen Verfassungsrechts der informationellen Selbstbestimmung darf jeder Bürger grundsätzlich selbst entscheiden, wem und ob er seine persönlichen Daten jemandem preis gibt. Dementsprechend muss es stets eine Aussage geben, die darüber informiert, was mit den erhobenen Daten passiert und wer für die Erhebung verantwortlich ist. Nicht zuletzt haben Betroffene außerdem die Möglichkeit, ihr Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung durchzusetzen. Explizit durch die europäischen Datenschutzrichtlinien wird die Transparenz der Videotechnik geregelt und macht sich dafür stark! 

Derzeitige technische Möglichkeiten

Im öffentlichen Raum wird die Videoüberwachung insbesondere für polizeiliche Zwecke genutzt. Gerade Städte und Kommunen haben in den vergangenen Jahren zunehmend den Einsatz von Videotechnik ausgebaut, da zum einem die Akzeptanz dieser Technik in der Bevölkerung steigt und zum anderen die Anschaffungskosten der Technik in den vergangenen Jahren deutlich gesunken ist. Die Videoüberwachung selbst wird durch ständige Updates und neue Entwicklungen verbessert, was zur Folge hat, dass vor allem für Laien diese Technik sehr unüberschaubar wird. 

Gerade die High End Kameras sind mittlerweile sehr leistungsfähig und der Trend geht hin zu „immer mehr Auflösung“, wobei Full HD Auflösungen bereits zum Standard gehören. Diese Kameras zeichnen sich durch eine hochwertig verarbeitete Technik, intelligente Elektronik und einfache Bedienbarkeit aus. Auch der Größe der Kameras ist heutzutage keine Grenze mehr gesetzt, diese sind so klein und flexibel einsetzbar, dass sie in etlichen Alltagsobjekten platziert werden können (beispielsweise in Bewegungsmeldern oder Rauchmeldern). Abgerundet wird das immense Angebot an Überwachungstechnik durch die passende intelligente Software, die die Auswertung erleichtert durch Videobildanalyse, Detektion und Manipulationsschutz.

Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen für die Sicherheit der...
Videoüberwachung öffentlicher Plätze ist wichtig für die Sicherheit
der Bevölkerung; hier: Videoüberwachung durch die Polizei auf dem
Oktoberfest.
Quelle: Michael Lucan, wikimedia commons

Videoüberwachung in Kommunen

Staatliche Stellen setzen zunehmend Videosysteme zur Überwachung öffentlicher Räume ein, um Straftaten zu verhindern oder mögliche Täter zu ermitteln. Vor ihrem Einsatz sollte stets eine sorgfältige Prüfung nach dem Landesdatenschutz Gesetz (LDSG) bzw. Bundesdatenschutz Gesetz (BDSG) durchgeführt werden.

Die Videoüberwachung lässt sich in technischer Hinsicht in zwei Varianten realisieren. Von Videobeobachtung (Monitoring) spricht man, wenn die von der Videokamera aufgenommen Bilder direkt auf einen Monitor übertragen werden. Diese Form der Bildübertragung greift weniger intensiv in die Rechte der Betroffenen ein, als dies bei der Bildspeicherung der Fall ist. Noch eingriffsintensiver ist die Übertragung und Speicherung von Audiodaten, also von Tonaufzeichnung. Sie ist grundsätzlich verboten.

Jede Form der Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Personen dar. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder die Betroffenen der Videoüberwachung zugestimmt haben. Dies gilt für jede Form der Videoüberwachung.

Bei der Zulässigkeitsprüfung der Videoüberwachungsanlage ist zu unterscheiden, ob es sich um öffentlich oder nicht öffentlich zugängliche Räume handelt. Unter öffentlich zugänglichen Räumen sind Bereiche zu verstehen, die für jedermann zugänglich sind. Für diese kommt als gesetzliche Grundlage vor allem das LDSG in Betracht.

In bestimmten Tabubereichen ist die Videoüberwachung grundsätzlich verboten. Das ist immer dort der Fall, wo die Überwachung mit einem Eingriff in die Intimsphäre der Betroffenen verbunden wäre, was regelmäßig bei einer Videoüberwachung vor oder in öffentlichen Schwimmbädern, Umkleideräumen oder Toiletten einschließlich deren Vorräumen der Fall ist.

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

Soweit es um die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume geht, kommt als gesetzliche Grundlage vor allem des LDSG in Betracht. Danach ist die Videoüberwachung in Form der Videobeobachtung (Monitoring) zulässig, wenn dies

  • zur Aufgabenerfüllung oder der Wahrnehmung des Hausrechtes erforderlich ist und
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die Videoaufzeichnung ist nur dann zulässig, soweit dies

  • zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zum Schutz der Funktionsfähigkeit gefährdeter öffentlicher Anlagen erforderlich ist und
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die Videoüberwachung zur Verhütung von Straftaten ist den Polizeibehörden vorbehalten.

Hinweispflicht

Das LDSG verlangt, dass auf jede Form (Monitoring oder Aufzeichnung) der Videoüberwachung sowie die verantwortliche Stelle hingewiesen wird. Dies geschieht in der Regel durch entsprechende Piktogramme oder Hinweisschilder. Sie sind so anzubringen, dass sie vor dem Betreten des überwachten Bereichs mühelos (z. B. an der Eingangstür zum Verwaltungsgebäude oder Zufahrt zum Parkhaus) wahrgenommen werden können. Ist die Überwachungsanlage nur während einer bestimmten Tageszeit in Betrieb, so ist auch darauf hinzuweisen.

Behandlung aufgezeichneter Videodaten

Ist die Videoüberwachung mit einer Aufzeichnung und Speicherung der aufgenommenen Daten verbunden, müssen diese Daten gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Dies ist regelmäßig zwei bis drei Arbeitstage nach dem Beginn der Aufzeichnung der Fall, es sei denn, durch Feiertage werden längere Speicherzeiten notwendig. Über diesen Zeitraum hinaus können natürlich die Sequenzen gespeichert werden, die für polizeiliche Ermittlungen bei entsprechenden Vorfällen benötigt werden.

Solange die Videoaufnahmen zulässigerweise gespeichert sind, dürfen nur besonders legitimierte Personen Zugriff auf diese Daten nehmen. Dieser Personenkreis ist ausdrücklich festzulegen. Er kann variieren, je nachdem, welches Amt für die Videoüberwachung verantwortlich ist. In jedem Falle müssen die zugriffsberechtigten Personen dem Anlass entsprechend Verantwortungsträger sein. Es sollte nur ein möglichst kleiner Personenkreis nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.

Die Weitergabe von Videoaufzeichnungen darf nur im Rahmen der mit der Videoüberwachung unmittelbar verfolgten Zwecke an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte erfolgen. Ein polizeilicher Zugriff aus anderen Gründen ist nur auf der Grundlage gesetzlicher Befugnisse erlaubt. Jeder Zugriff und jede Auswertung sind zu dokumentieren. Auf diese Weise kann auch geprüft und nachvollzogen werden, ob die Überwachungsanlage nach Ablauf einer bestimmten Frist noch erforderlich ist.

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