Brandschutz: Sind Mieter oder Vermieter für die Sicherheit verantwortlich?
Geht es um das Thema Brandschutz, nimmt der Flucht- und Rettungsplan eine essenzielle Rolle ein. Doch wer ist eigentlich für seine Erstellung verantwortlich?
Das kommt darauf an. Abhängig ist die Zuständigkeit nämlich stets von der individuellen Situation. Um hier Missverständnisse zu vermeiden, sollten Vermieter und Mieter frühzeitig in den Austausch gehen. Dies gilt sowohl in Wohnhäusern als auch bei gemieteten Büroräumen und Arbeitsstätten. Sogar die Mietverträge regeln nämlich nicht immer eindeutig, welche Rechte und Pflichten für die beiden Seiten bestehen. Davon ist auch der Fluchtplan betroffen.
Welche Verantwortlichkeiten jeweils auf Seiten der Mieter und der Vermieter liegen, erklärt der folgende Beitrag.
Zuständigkeit in Arbeitsstätten und Büros
Der Großteil der Mieter sieht im ersten Moment den Vermieter in der Pflicht, wenn es um Notfallsicherheit, Brandschutz und Evakuierungspläne geht. Allerdings liegen sie damit nicht komplett richtig: Der Mieter der Arbeitsstätte ist nämlich zum Beispiel für die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne verantwortlich.
Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes geben vor, dass der Arbeitgeber für entsprechende Maßnahmen sorgen muss, welche die Beschäftigten im Not- oder Brandfall schützen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Rettungs- und Fluchtplanes für den Arbeitgeber geht wiederum aus der Arbeitsstättenverordnung hervor – zumindest, wenn die Art der Nutzung, die Ausdehnung und die Lage der Büroräume dazu Anlass geben.
Diese Verantwortung tragen Mieter von Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Verantwortung für die Brandsicherheit im Unternehmen. Diese Vorgabe ist ebenfalls für gemietete Arbeitsstätten gültig. Dagegen muss der Vermieter jedoch die bauliche Brandsicherheit gewährleisten. Die abwehrenden und organisatorischen Maßnahmen liegen dann allerdings wieder im Verantwortungsbereich des Mieters.
Nicht nur der Schutz der Mitarbeiter spielt im unternehmensinternen Brandschutzkonzept eine Rolle, sondern auch die Vorbeugung von Brandgefahren sowie die Eindämmung von Bränden. In der Regel ist es empfehlenswert, diesen Aufgabenbereich an einen kompetenten Brandschutzbeauftragten zu übertragen. Dieser ist dann unter anderem für die Überprüfung von Brandmeldeanlagen und den entsprechenden Hilfsmitteln, die Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter, die Beauftragung der nötigen Wartungsarbeiten und auch die Erstellung des Flucht- und Rettungsplans zuständig.
Wer ist für den Rettungsplan in Mietshäusern zuständig?
In Mietshäusern, in denen viele Mietparteien wohnen, ist es unter Umständen ebenfalls sinnvoll, einen Rettungswegplan für die Rettungskräfte bereitzustellen.
In diesem Bereich muss der Vermieter allerdings in jedem Fall sicherstellen, dass geeignete Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen und sämtliche Brandschutzauflagen erfüllt werden. Jedoch besteht für ihn keine explizite Pflicht, einen Fluchtplan zu erstellen. In der Regel bieten Mietshäuser nämlich ohnehin nur einen Rettungs- beziehungsweise Fluchtweg, der sich somit als überschaubar zeigt.
Eine wichtige Rolle spielt jedoch, dass der Flur, der im Notfall als Fluchtweg dient, eine Breite von mindestens 125 Zentimeter aufweist. Die vorgegebene Mindestbreite für Treppenhäuser beträgt 80 Zentimeter. Zudem ist der Fluchtweg stets frei von Hindernissen zu halten.
Im Übrigen ist es nicht erlaubt, die Haustür abzuschließen. Dies könnte die Evakuierung im Notfall schließlich maßgeblich behindern. In der Praxis wird dieser Fehler allerdings sehr häufig begangen, da die Bewohner denken, damit den Schutz gegen Einbrecher verstärken zu können.
Grundsätzlich gilt, dass Mieter und Vermieter hinsichtlich des Brandschutzes zusammenarbeiten sollten, um die höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
Laura Platthaus
Brandschutz-Checkup
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