Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

A. G. Schneider, S. Zöllner, S. Gabriel, G. Schneider

Autoren

In einigen Bereichen des Arbeitsalltags sind Beschäftigte trotz Verbesserungen im Arbeitsschutz krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt. Beispiele für solche Expositionen sind Asbest bei Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, Dieselmotor­emissionen, Benzol in Kfz-Werkstätten, Cr(VI)-Verbindungen bei Schweißarbeiten, aber auch Brandrauch bei Feuerwehreinsatzkräften, der sich aus verschiedensten krebserzeugenden Sub­stanzen zusammensetzt. 

Durch die Expositionen können sich unter Umständen nach Latenzzeiten von durchschnittlich 40 Jahren Krebserkrankungen entwickeln. Der Nachweis einer berufsbedingten Belastung als Ursache der Erkrankung ist nach dieser Latenzzeit schwierig. Ein wichtiger Schritt, um einen möglichen Zusammenhang zu einer beruflichen Exposition herstellen zu können, ist eine ausführliche Dokumentation. Diese fordert der Gesetzgeber in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wenn eine entsprechende Belastung vorliegt.

Verordnungsgrundlage zum Expositionsverzeichnis

Nach der GefStoffV (§14 Absatz (3)) ist der Arbeitgeber seit 01.01.2005 dazu verpflichtet, ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben und bei denen sich eine Gefährdung nach §6 der GefStoffV ergeben hat (Dokumentationspflicht). 

In diesem Verzeichnis der Exponierten (Expositionsverzeichnis) sind neben den Angaben zur Person und Tätigkeit auch die Höhe und Dauer der Exposition anzugeben. Weiterhin ist dieses Verzeichnis 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren (Archivierungspflicht) und den Beschäftigten ein Auszug über die sie betreffenden Angaben auszuhändigen, sobald das Beschäftigungsverhältnis beendet ist (Aushändigungspflicht). Darüber hinaus werden die Zugangsberechtigungen zum Expositionsverzeichnis beschrieben.           

In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 410 werden die aus der Gefährdung resultierenden Pflichten und der Inhalt des Expositionsverzeichnisses genauer beschrieben.

Abbildung 1 Fließschema nach TRGS 410.
Abbildung 1 Fließschema nach TRGS 410.

Aufnahme in das Expositionsverzeichnis

Ob Beschäftigte bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B gefährdet sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.           

Nach der TRGS 410 sind Beschäftigte beispielsweise in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen, wenn:           

  • Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), Akzeptanzkonzentration (AK) oder Beurteilungsmaßstab (BM) im Schichtmittelwert überschritten werden (bei AGW auch Kurzzeitwert) 
  • kein AGW oder keine AK vorliegen
  • das Tragen von Atem- oder Hautschutz erforderlich ist, um sich vor dem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoff der Kategorie 1A oder 1B zu schützen oder
  • die Höhe der Exposition unbekannt ist.    

Eine schnelle Übersicht, ob eine Person im Expositionsverzeichnis erfasst werden muss, bietet ein Fließschema in der TRGS 410 (vgl. Abbildung 1).           

Auch sind in dieser TRGS Hinweise für mögliche Ausnahmen aufgelistet, unter denen Beschäftigte nicht in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden müssen. 

Vorzüge der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)

Nach der GefStoffV können Arbeitgeber seit 2013 sowohl die Archivierungs- als auch die Aushändigungspflicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen, wobei die Daten dem Unfallversicherungsträger in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form übergeben werden sollen. Um diesem Rechnung zu tragen, wurde 2015 vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen ­­­­Unfallversicherung­ ­e. V. (DGUV) und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) die kostenfrei nutzbare Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) ins Leben gerufen. Zugang zur ZED bietet eine Internetanwendung, die browsergestützt ohne spezielle Software genutzt werden kann. Auf der Homepage der ZED (­­https://­zed.dguv.de) stehen Kurzanleitungen und eine Checkliste zur Nutzung der ZED sowie weiterführende Informationen rund um das Thema zur Verfügung. Dort ist neben dem Zugang zur Datenbank auch ein Zugang zu einer Testversion zu finden, in der die Nutzer die Datenerfassung zunächst üben können, bevor valide Daten eingetragen werden.

Abbildung 2 Beispielhafte Darstellung einer  möglichen Firmenstruktur in der...
Abbildung 2 Beispielhafte Darstellung einer
möglichen Firmenstruktur in der ZED.

Die Nutzung der ZED zum Führen des Expositionsverzeichnisses bietet mehrere Vorteile, sowohl für die Unternehmen als auch vor allem für die Versicherten. Die DGUV stellt sicher, dass die Daten nach dem Ende der Exposition der Beschäftigten mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden und dass die Beschäftigten jederzeit auf Anfrage bei der DGUV einen Auszug aus dem sie betreffenden Expositionsverzeichnis erhalten können. Neben Hilfetexten ist durch die vorgefertigten Eingabemasken gewährleistet, dass keine Pflichtangaben vergessen werden bzw. auf alle mindestens notwendigen Angaben im Expositionsverzeichnis aufmerksam gemacht wird. Hierdurch verringert sich der Aufwand zur Erstellung und Pflege des Verzeichnisses. Ebenso ist es in der Datenbank möglich, die Unternehmensstruktur über geschlossene Organisationseinheiten abzubilden (vgl. Abbildung 2) oder weitere Nutzende mit verschiedenen Rechten zu definieren (vgl. Tabelle 1). Um eine Eingabe mehrerer identischer Angaben zu erleichtern, können Kopiervorlagen verwendet werden, die individuell angepasst werden können.           

Neben der manuellen Eingabe gibt es auch die Möglichkeit des Datenimports über eine vorgefertigte Excel-Tabelle, was besonders bei einem größeren Beschäftigtenstamm von Vorteil ist.            

Als zusätzliches Angebot können Unternehmen durch die Nutzung der ZED ihrer Meldeverpflichtung im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nachkommen. Über die ZED ist aktuell die Meldung an den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) und die Gesundheitsvorsorge (GVS) möglich, wobei für beides jeweils lediglich die Einverständniserklärung der Beschäftigten notwendig ist und aus technischer Sicht aktuell nur zwei Auswahlfelder zu bestätigen und die Adressangaben einzupflegen sind.

Abbildung 3 Anzahl der Betriebe (schwarz) und Benutzer (rot).
Abbildung 3 Anzahl der Betriebe (schwarz) und Benutzer (rot).

Nutzungszahlen

Seit Einführung der ZED 2015 ist das Interesse an der Nutzung stetig gewachsen. Bedingt durch die noch immer geringe Kenntnis der Unternehmen über die Verpflichtungen zum Führen eines Expositionsverzeichnisses, ist der Nutzungszuwachs in den ersten Jahren noch gering ausgefallen (etwa 430 Betriebe, April 2016). Durch die steigende Bekanntheit der Verordnung, hat sich die Zahl der registrierten Betriebe und somit auch die Anzahl der Benutzer seit 2017 deutlich erhöht (vgl. Abbildung 3). In einem Zeitraum von rund 2,5 Jahren konnte die Anzahl der Betriebe mehr als verdoppelt werden. Die Anzahl der Benutzer ist hierbei höher als die Anzahl der Betriebe, da jeder Hauptnutzer eines Unternehmens beliebig viele weitere Nutzer anlegen kann bzw. es aus organisatorischen Gründen mindestens zwei Hauptnutzer geben sollte. Zwischenzeitlich kann also zum einen eine Zunahme der Kenntnis über die Verpflichtung, ein Expositionsverzeichnis zu führen, beobachtet werden. Zum anderen aber auch die Zunahme der Nutzung der ZED, um dieser Verpflichtung nachzukommen. 

Abbildung 4 Anzahl der erfassten Expositionsbeschreibungen (blau) und...
Abbildung 4 Anzahl der erfassten Expositionsbeschreibungen (blau) und Beschäftigten (grün).

In Abbildung 4 sind die  Anzahl an Expositionen (blau) und Personen (grün) im gleichen Zeitraum wie in Abbildung 3 dargestellt.           

Die Anzahl der eingetragenen Expositionen und Personen konnte im gleichen Zeitraum nahezu versechsfacht werden.            

Bisher wurde für 60 % (ODIN) bzw. 47 % (GVS) der erfassten Beschäftigten die Möglichkeit der Meldung zur nachgehenden Vorsorge wahrgenommen. Demnach scheint neben der Führung des Expositionsverzeichnisses der gefährdeten Personen in der ZED, auch die Nutzung der Meldung an die nachgehende Vorsorge auf große Resonanz zu stoßen. Ursache hierfür könnte das verhältnismäßig einfache Prozedere der Meldung über die ZED sein (vgl. Vorzüge der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)).

Zusammenfassung und Ausblick

Die ZED kann von Kleinstbetrieben bis hin zu Großunternehmen genutzt werden. Hierdurch kann jedes Unternehmen in Deutschland einfach, komfortabel und rechtssicher seiner Dokumentationspflicht nach §14 GefStoffV nachkommen. Es sind mittlerweile etwa 1600 Unternehmen registriert, die dieses kostenfreie Angebot wahrnehmen und die Zahlen sind weiter steigend. Auch die Möglichkeit der Meldungen an die nachgehenden Vorsorgedienste nimmt weiterhin zu. Der stetige Austausch mit den Nutzerinnen und Nutzern über ihre Wünsche bzw. Anforderungen und auch die stetige Entwicklung der Technik führt zu immer weiterer Verbesserung der Nutzbarkeit und der Funktionen der ZED.            

Literatur beim Verfasser           

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