Wir alle sind daran interessiert, die Sicherheit in den Unternehmen, in Industrie und Gewerbe, in der Forschung und der Verwaltung hoch zu halten. Ein wichtiger Punkt im Bereich Sicherheit ist die Möglichkeit, Entstehungsbrände wirkungsvoll bekämpfen zu können. Dieser Wunsch ist wohl so alt, wie der Mensch versucht, das Feuer für sich zu nutzen. In einem alten buddhistischen Tempel fand ich Blasrohre, die mit Salz gefüllt von den Mönchen genutzt wurden, um Feuer, das die Tempel bedrohte, zu bekämpfen. Die ältesten Pulverlöscher, die ich je gesehen habe.
Heute sind Feuerlöscher nach wie vor erstes Gegenmittel bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden. Nur welcher ist der richtige Löscher für meinen Arbeitsplatz, für meine Risiken? Der Arbeitgeber, der diese Frage allein dem Lieferanten überlässt, handelt mutig. Kennt der die Risiken? Hat der die Interessen und Fähigkeiten, sich hier einzuarbeiten, um eine fachlich fundierte Beratung zu leisten?
Kürzlich war ich als Sachverständiger in einem Streitfall aufgefordert, das Gericht in ähnlicher Frage zu beraten. Ein Händler für Feuerlöschbedarf suchte über Inserat mehrere Jahre Vertreter für Feuerlöscher. Er bot an, die zu schulen und mit der notwendigen Ausstattung zu versehen. Vorkenntnisse der Materie waren nicht erforderlich. Die zahlreich antretenden Interessenten zahlten vorab für Schulung und Werkzeuge.
Geschult wurde dann in der Form des Zusehens bei der Wartung von Feuerlöschern durch den Chef. Das fünf bis sieben Tage lang. Das notwendige theoretische Wissen zu Druckbehältern, Löschmitteln, Brandklassen, Löschwirkungen, den notwendigen Wartungsarbeiten an den Geräten sollte durch Selbststudium vermittelt werden. Ein Ordner mit kopierten, viele Jahre alten Unterlagen, war einzige Basis für diesen Lernvorgang.
Mit diesem „Wissen“ ging es dann zu den Kunden. Wartungsvorschriften der Hersteller oder die aktuellen Entwicklungen im Feuerlöschwesen waren gänzlich unbekannt. Ob diese Kunden dann wirklich das bekamen, was Sie brauchten, eine fachgerechte Beratung und die regelkonforme Wartung der Geräte?
Ein als Kläger auftretender Zeuge beantwortete meine Frage, wie er denn handelte, wenn ein Kunde mit einem ihm unbekannten Feuerlöscher erschien, wie folgt: „Einmal kam ein Kunde mit einem CO2 Löscher. Den kannte ich nicht. Ich rief meinen Chef an, der sagte, gehe damit ins Fahrzeug, schließe die Türen, warte einige Minuten, schlage mit einem Werkzeug mehrfach laut auf den Löscher damit jeder hört, es passiert etwas, klebe die Prüfplakette darauf, rechne ab.“ Diese schwarzen Schafe werden nicht die Regel sein, aber es gibt sie. In diesem Fall über viele Jahre mehrere Personen. Die betreuten Kunden meinten, sie hätten alle Pflichten erfüllt.
Hand aufs Herz, wie prüfen Sie die Qualitäten der Prüfer und Lieferanten Ihrer Feuerlöscher? Sicher richten Sie sich nicht nur nach dem angebotenen Preis, oder? Sie lassen sich die Ausbildungszertifikate der Prüfer zeigen, vergewissern sich, dass die Anforderungen an die Prüfer zur befähigten Person, entsprechend den Technischen Regeln Betriebssicherheit TRBS 1203, erfüllt sind. Und Sie überwachen die Tätigkeiten der Prüfer, lassen sich verschlissene Ersatzteile zeigen und nehmen die Arbeiten nach Fertigstellung sorgfältig ab.
Bei der Neubeschaffung stimmen Sie zusammen mit den Brandschutzsachverständigen und ihren Brandschutzbeauftragten die Art der Löschmittel ab und die Menge an Löschmitteleinheiten. Dann legen Sie gemeinsam mit den Nutzern die Orte fest, an denen die Löscher befestigt werden. Sie sorgen außerdem für eine gute Kennzeichnung der Geräte. Auf den Flucht- und Rettungsplänen werden anschließend die Standorte der Löscher eingetragen.
Und schließlich erfolgt unmittelbar nach der Montage die Einweisung der Mitarbeiter in den Gebrauch der Löschgeräte. Ihre Brandschutzhelfer werden darüber hinaus, entsprechend den Anforderungen der ASR 2.2, nicht nur in der Bekämpfung von Entstehungsbränden geschult, sondern auch in den Grundlagen der Brandverhütung und –vermeidung.
Wenn dem so ist, dann haben Sie nicht vortrefflich gehandelt, sondern lediglich regelkonform. Das ist der Mindestumfang den jeder Betreiber, Arbeitgeber, Verantwortliche umzusetzen hat, wenn er nicht Gefahr laufen will, nach einem unglücklich verlaufenen Schadensfall dort zu stehen, wo wir alle nicht hinwollen, vor einem Ankläger.
Wenn Sie wirklich so handeln, nun dann gehören Sie ggf. zu einer nur kleinen Gruppe von Betreibern, die verantwortlich ihre Aufgabe wahrnehmen und nicht zu denen, die die Vergabe bei Beschaffung und Wartung den Kaufleuten überlassen. Das Angebot für die Wartung von Feuerlöschern ist mitunter so niedrig, dass nicht einmal der Aufwand der Anfahrt damit abgegolten werden kann. Die Kosten versucht man dann, über Ersatzteile, neue Löschmittel oder gar neue Löscher hereinzuholen. Die gewissenhaft arbeitenden Prüfer haben es schwer bei solchen Wettbewerbern, gleichwohl geben sie ihnen eine Chance.
Das vermeintlich wirtschaftliche Handeln der Kaufleute kann sich aber auch schnell als Seifenblase erweisen. Drei Beispiele hierzu:
In der ASR 2.2 wird in der Tabelle 3 vorgegeben, wie viele Löschmitteleinheiten in der Grundausstattung für eine bestimmte Fläche …Grundfläche der Arbeitsstätte… notwendig sind. Die Grundfläche ist dabei die Gesamtfläche der zu bewertenden Arbeitsstätte. Beträgt die z. B. 1 000 m², aufgeteilt in zehn Räume mit jeweils 100 m², so kann man die Tabelle so verstehen, dass für jeden Raum mit 100 m² neun Löschmitteleinheiten zu wählen sind (also 10 x 9 = 90) oder aber auch für die insgesamt 1 000 m² nur 36 Löschmitteleinheiten. Letzteres wäre im Sinn der ASR. Ein Aufwand von nur 40 %. Natürlich gilt für die Auswahl der Löschmitteleinheiten nicht nur die Tabelle, der Verstand ist bitte mit zu nutzen, bei Risikoschwerpunkten, hohen Brandlasten oder besonderen Zündquellen. Eine Gefährdungsbeurteilung bringt Klarheit.
Oder die Anmerkung unter der Tabelle 3 „Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen“. Wollen Sie ein Labor, einen Elektroraum oder gar das Rechenzentrum mit Feuerlöschern ausstatten und richten sich ausschließlich nach diesen Vorgaben, können Kohlensäure-Löscher (CO2) nicht eingesetzt werden, denn diese verfügen nicht über diese 6 Löschmitteleinheiten. Aber was passiert, wenn es zu einem Entstehungsbrand kommt, und es sind Schaum- oder gar Pulverlöscher vorhanden? Der Brand wird wohl gelöscht werden können, der Schaden an den Einrichtungen durch das Löschmittel ist dagegen wahrscheinlich extrem.
Wurde hier bei der Auswahl richtig gehandelt? Eher nicht. Denn hier fehlte die Gefährdungsbeurteilung. Diese ist nicht nur gewünscht, sie ist eigentlich Pflicht im Arbeitsschutz. Die notwendige Art des in den angegebenen Nutzungseinheiten zu wählenden Löschmittels ist bei der Ausstattung von Betrieben mit Feuerlöschern mit zu berücksichtigen. Und bei einer sensiblen Nutzung wie hier angegeben fallen Schaum, Wasser und Pulver aus.
Letztlich ist die Kindergärtnerin, die im Brandfall vor einem in 1,8 m Höhe installierten 12 kg Löscher steht, schlecht beraten, wenn sie versucht das Gerät von der Wand zu bekommen, um damit eine Brandbekämpfung zu beginnen. Kleine handliche Geräte, so montiert, dass sie für die Kinder unerreichbar, für das Aufsichtspersonal aber zu jeder Zeit verfügbar sind, wären dagegen sinnvoll.
Was lehrt uns das? Feuerlöscher sind eigentlich selbstverständlich. Sie begegnen uns überall, und das ist gut so. Nur sorgfältige Auswahl und Instandhaltung sind deshalb nicht weniger wichtig und verpflichtend für alle, die an der Sicherheit der Betriebe interessiert sind in Industrie und Gewerbe, in der Forschung und der Verwaltung. Eine bitte nicht zu unterschätzende Verpflichtung für alle Betreiber und Arbeitgeber.
Crisis Prevention 2/2016
Bernhard Tschöpe
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