13.05.2024 •

Neuer Polizeivertrag zwischen Deutschland und der Schweiz tritt in Kraft

Neue Regelungen u.a. zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr
und zur Einrichtung grenzpolizeilicher Verbindungsbüros

Es ist ein bedeutender Schritt in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beider Länder: Am heutigen 1. Mai 2024 tritt der neue Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft. Der bislang geltende Polizeivertrag vom 27. April 1999, der noch aus der Zeit vor dem Schengen-Beitritt der Schweiz stammt, wird mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrags außer Kraft gesetzt.

Neuer Polizeivertrag zwischen Deutschland und der Schweiz tritt in Kraft

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Unsere Polizeibehörden arbeiten hervorragend zusammen, um die Menschen in Deutschland wie der Schweiz vor Kriminalität und anderen Bedrohungen zu schützen. Diese enge nachbarschaftliche Zusammenarbeit stellen wir mit dem neuen Polizeivertrag auf eine neue, moderne Grundlage. Der neue Vertrag erweitert unseren Instrumentenkasten. Wir sorgen für effektivere Fahndungen nach Tatverdächtigen und für einen besseren Schutz von Zeugen und Tatopfern. So stärken wir die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger.“

Bundesrat Beat Jans, Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD: „Die grenzüberschreitende Kriminalität ist heute eine Realität und sie nimmt laufend zu. Deshalb ist die bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Schweiz essentiell. Der Vertrag vereinfacht beispielsweise grenzüberschreitende Observationen und verdeckte Ermittlungen zur Bekämpfung internationaler Kriminalität, stärkt den Zeugen- und Opferschutz und legt die Grundlage für eine noch engere Zusammenarbeit in Krisenlagen. “

Durch den Vertrag wird die Grundlage für eine noch engere und intensivere Zusammenarbeit der Beamtinnen und Beamten der Polizei- und Zollbehörden beider Länder geschaffen. Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Vertragsstaaten die Zusammenarbeit zur Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung verstärken und Fahndungsmaßnahmen abstimmen. Zudem wurden neue Regelungen zum Zeugen- und Opferschutz, zu polizeilichen Maßnahmen in Zügen und Schiffen, zur Beförderung von Personen und zu verkehrsbedingten Grenzübertritten geschaffen.

Auch treten erstmals vertragliche Regelungen in Kraft, nach denen Buß-gelder für Verkehrszuwiderhandlungen grenzüberschreitend vollstreckt werden können. Die effektivere Zusammenarbeit im Justizsektor ist ein weiterer Fortschritt, der in beiden Staaten für mehr Sicherheit auf den Straßen sorgt. 

Beispiele für die neuen Regelungen des Deutsch-Schweizerischen Polizei-vertrag Polizeivertrages sind:

  • Polizeiliche Maßnahmen bei unmittelbarer Gefahr: Beamtinnen und Beamte dürfen die Grenze übertreten zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben.
  • Beförderung von Personen: Eine Person, die sich im Gewahrsam oder Strafvollzug befindet, kann (nach Bewilligung) durch, aus o-der in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befördert werden, etwa zur Zeugenvernehmung.
  • Intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch die Er-richtung grenzpolizeilicher Verbindungsbüros, Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten operativen Dienststellen und Entsendung von Verbindungsbeamten.
  • Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Bußgeldern: Im Fall von Ordnungswidrigkeiten im Verkehr wird es künftig möglich sein, im jeweils anderen Land verhängte Bußgeldbescheide grenz-überschreitend zu vollstrecken.


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