20.07.2022 •

DRK begrüßt Novellierung des Katastrophenschutzes und fordert Stärkung des Ehrenamtes

Der DRK-Landesverband Niedersachsen begrüßt die Stärkung des Katastrophenschutzes durch das in dieser Woche vom niedersächsischen Landtag beschlossene Katastrophenschutzgesetz ausdrücklich. In einigen wichtigen Punkten sieht das DRK aber noch erheblichen Nachbesserungsbedarf, wie der Vorstandsvorsitzende des DRK-Landesverbandes Niedersachsen Dr. Ralf Selbach erklärt

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass durch die Novellierung der erste wichtige Schritt zur Stärkung des Katastrophenschutzes und damit auch zur Stärkung des Ehrenamts gegangen worden ist. Allerdings beschränkt sich die Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes im Wesentlichen auf Anpassungen, die lediglich Folgen der organisatorischen Neuordnung des Katastrophenschutzes in Niedersachsen sind. Viele weitere Fragestellungen sind im Gesetz hingegen nicht berücksichtigt worden, zum Beispiel die überaus wichtige Helfergleichstellung, die wir bereits seit langer Zeit fordern.“

"Niedersachsens ehrenamtliche Helferinnen und Helfer leisten Großartiges! Leider werden ehrenamtliche Einsatzkräfte von Hilfsorganisationen hier unangemessen benachteiligt: Einem Helfer gebührt nach derzeitigem Rechtsstand außerhalb der Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite keine Freistellung, keine finanzielle Ersatzleistung und nicht einmal der Anspruch auf Ruhezeiten nach einem Einsatz gegenüber seinem Arbeitgeber"

so Dr. Selbach weiter. Deshalb fordert das DRK eine Gleichstellung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte von Hilfsorganisationen mit denen der Feuerwehr und des THW und dadurch rechtliche Sicherheit für seine Helferinnen und Helfer. Freiwilligen Feuerwehren wird nach Niedersächsischem Brandschutzgesetz eine allumfassende Möglichkeit der beruflichen Freistellung sowohl für den Einsatzfall wie auch für Aus- und Fortbildungen und dienstliche Erfordernisse ermöglicht. Eine solche Regelung findet sich bisher leider nicht im Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz und auch nicht in der Novellierung wieder.

Auch eine Regelung zur Kostenübernahme des Landes bei Inanspruchnahme der bei den Hilfsorganisationen stationierten und betreuten Landeseinheiten findet sich in der Novellierung des Katastrophenschutzgesetzes nicht wieder.

"Für uns als DRK sind besonders die Refinanzierung der Vorhaltekosten, z.B. für die Fahrzeugunterbringung oder die Aufwendungen für das eingesetzte Personal, relevant. Diese ist bislang jedoch leider nicht geregelt. Mit zunehmender Bedeutung und dem weiterem Aufbau der zentralen Landeseinheiten muss jedoch auch der erhebliche zusätzliche Aufwand der Hilfsorganisationen für die Einheiten im Katastrophenschutz finanziell durch Haushaltsmittel aufgefangen werden. Dies ist auch in dem äußerst begrüßenswerten kürzlich beschlossenem Investitionspaket für den Katastrophenschutz in Höhe von 40 Millionen nicht mit vorgesehen", erläutert Dr. Selbach.

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