Bevölkerungsschutz und WerteErziehung
Verrohungstendenzen in Deutschland? - Ein Essay
Andreas von Block-Schlesier, Christoph Sötsch
Als für Deutschland vor 30 Jahren die Bedrohung durch den Warschauer Pakt endete, waren nur wenige der Ansicht, dass ein Land auch ohne aktuelle Bedrohung seine Verteidigungsfähigkeit, ebenso seine Zivilschutzfähigkeit, erhalten müsse. So kam es zur Halbierung der Bundeswehr, zur Abschaffung von Wehr- und Zivildienstpflicht und zum Abbau der Sirenen. In der CP braucht man kaum daran zu erinnern. Das Problem der Wiedererlangung verloren gegangener Befähigungen ist bekannt. Werden auch Fähigkeiten vermisst, die früher in den Dienstzeiten – jedenfalls von Männern - erworben wurden? Wird die Dienstzeit vermisst, weil dort auch staatsbürgerliche Grundsätze gelehrt werden konnten?
In seinem Buch, „Von der Pflicht“, soeben erschienen, fordert der Philosoph R.D. Precht die Einführung von zwei (!) Pflichtjahren für alle (m/w/d): Eins nach der Schulzeit und eins am Ende des Berufslebens. Das zweite Pflichtjahr, vom Volumen reduziert, wird damit begründet, dass viele Rentner damit die ehrenamtliche Einbindung erhalten könnten, die sie oft vergeblich suchten. Ja, Corona hat Augen geöffnet, und die Flutkatastrophe wirkte wie eine Bestätigung der überraschenden Erkenntnis, dass Gefahren eintreten können, vor denen Bevölkerung geschützt werden sollte. Liegt es in der Natur der Menschen, Gefahren zu verdrängen und Verantwortung zu missachten, wenn die Dinge mal eine Weile gut gegangen sind? Es wird eine Zeit lang, aber nur kurz, darüber diskutiert werden. Ein selbstverständliches Thema wird der Bevölkerungsschutz nicht werden, dazu ist er im deutschen Bildungs- und Erziehungswesen viel zu wenig verankert.
Heute geht es um einen Aspekt dessen, was im BBK „Bevölkerungsschutzpädagogik“ genannt wird; Vielleicht auch um etwas, was heute zum Begriff „Resilienz“ gehört. Im März 2021 hat der BMI zusammen mit dem BBK das Papier „Stärkung des Bevölkerungsschutzes durch Neuausrichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ veröffentlicht. Unter Ziffer 3.8. befindet sich die Überschrift „Nationale Resilienz Strategie - Resilienz Kritischer Infrastrukturen“. Vermutlich ist derjenige auf dem neuesten Stand der Diskussion, der den Begriff „Resilienz“ oft genug benutzt. Modebegriffe und Worthülsen machen sich gut, wenn sie wissenschaftlich klingen. Manche Begriffe sind aber auch geeignet und setzen sich durch.
„Werte-Erziehung“ ist sicherlich eher ein altmodischer Begriff. Er enthält die Frage nach Kenntnis und Verinnerlichung unverbrüchlicher Werte unserer Gesellschaft, also unserer Grundrechte, beginnend mit der Menschenwürde. Im Kontext des Bevölkerungsschutzes ist damit die Frage verknüpft, wie weit das Bewusstsein für Hilfe und Schutz der Menschen in Notlagen ausgeprägt ist. „Regeln ohne Werte haben keinen Wert“ lautet ein Aufsatz von Kahlert in Schulmanagement-online-de 5/2010. Untertitel: „Werte-Erziehung in der Schule“. Kein neues Thema. Die beiden Verfasser dieses CP- Beitrags möchten es einmal im Kontext des Bevölkerungsschutzes beleuchten.
Seit es Menschen gibt, wurden Regeln geschaffen, damit einer den anderen nicht schädigt. Gesetze dienen also dem Bevölkerungsschutz. Moses erhielt dafür auf dem Berg Sinai Zehn Gebote überreicht. Wir haben ein Grundgesetz, das in Artikel 1 die Würde des Menschen für unantastbar erklärt, dazu ein Strafrecht, das unsere Grundrechte schützt. Je mehr man sich daran hält, desto weniger Straftaten gibt es. Der Staat ermittelt dazu eine im Internet einsehbare Kriminalstatistik, auf die noch Bezug genommen wird.
Schutz der Menschen international und national
International hat es Epochen gebraucht, bis der Schutz der Menschen weltweit rechtlich verbindlich geregelt werden konnte. Heute besteht ein fast lückenloses „Humanitäres Völkerrecht“, aus Genfer Konventionen, weiteren Schutz-Abkommen und einem Internationalen Strafgerichtshof. Dieses Recht gilt für internationale Konflikte und Bürgerkriege. Wir können stolz darauf sein! Aber warum wird gleichwohl, in Afghanistan, Syrien, Jemen, Myanmar und ungezählten Konfliktregionen unserer Welt, gegen dieses Völkerrecht verstoßen? Warum stehen so viele Kriegsverbrecher nicht vor diesem Gericht, wenn es das doch gibt? Ja, es ist leider so, und die Gründe füllen Bibliotheken! Sinnlos ist es deswegen nicht, dieses Humanitäre Völkerrecht, genauso wenig, wie ein nationales Strafrecht sinnlos wäre, weil dagegen, wie bei uns täglich, verstoßen wird.
In diesem Beitrag soll das Humanitäre Völkerrecht als Denkanstoß dienen für unsere innerstaatliche Lage im Bevölkerungsschutz. Der Leser (m/w/d) kann dem nachfolgenden Kasten den wesentlichen Inhalt dieses Rechts zum Schutz der Menschen im bewaffneten Konflikt entnehmen.
Diese Kurzform der Genfer Abkommen stammt vom Internationalen Roten Kreuz (IKRK)
- Personen, die außer Gefecht sind, und die nicht direkt an Feindseligkeiten teilnehmen, haben ein Recht auf Achtung ihres Lebens, auf körperliche und geistige Unversehrtheit und sind unter allen Umständen zu schützen und menschlich zu behandeln.
- Es ist verboten, einen Gegner zu töten oder zu verletzen, der sich ergibt oder der sich außer Gefecht befindet.
- Verwundete und Kranke werden geborgen und gepflegt. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Personal und die Einrichtungen der Sanitätsdienste.
- Kriegsgefangene und Zivilpersonen, die sich im Gewahrsam der gegnerischen Partei befinden, haben ein Recht auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Überzeugung. Sie sind vor jeglicher Gewalttat und vor Repressalien zu schützen. Sie haben das Recht, Nachrichten mit ihren Familien auszutauschen und Hilfsgüter zu empfangen.
- Jede Person genießt die grundlegenden Garantien des Rechtsschutzes. Niemand darf für eine Tat verantwortlich gemacht werden, die er nicht begangen hat.
- Niemand darf psychischer oder geistiger Folter, körperlicher Strafen oder grausamer erniedrigender Behandlung unterworfen werden.
- Die Konfliktparteien und die Angehörigen ihrer Streitkräfte haben kein unbegrenztes Recht bei der Wahl der Kriegsmittel und Kriegsmethoden. Es ist untersagt, unnötige Verluste oder übermäßige Leiden zu verursachen.
- Die Konfliktparteien haben stets zwischen der Zivilbevölkerung und den Kombattanten zu unterscheiden, damit die Bevölkerung und die zivilen Güter geschont werden. Weder die Zivilbevölkerung als solche, noch Zivilpersonendürfen angegriffen werden. Angriffe sind nur gegen militärische Ziele zulässig.
Die Verfasser des nebenstehenden Beitrags mit dem Titel „Bevölkerungsschutz und Werte-Erziehung“ fragen, ob ein solcher „Katalog“, der für den bewaffneten Konflikt gilt, nicht auch für Katastrophen und Gefahrenlagen in Friedenszeiten entwickelt werden könnte.
Die Staaten sind verpflichtet, es zu lehren, zu verbreiten und seine Einhaltung zu überwachen. So wie das Internationale Rote Kreuz diesen Kodex in Kurzform verbreitet, könnte auch ein deutscher – oder europäischer – Kodex für Schutz- und Hilfepflichten der Menschen in Friedenszeiten einmal in einer Kurzfassung formuliert werden. Vielleicht von der AKNZ, dem DRK, der Bundeszentrale für Politische Bildung oder den Kirchen? Denn vom deutschen Schulwesen und den Ausbildungsstätten für Lehrer erwartet der Verf. zu 1) das eher nicht. Für die nebenstehend abgedruckten Grundregeln gibt es durchaus Analogien für Friedenszeiten, in denen Menschen ebenfalls Gefahren ausgesetzt sind, wie in Zeiten einer Pandemie, in täglichen Rettungs- und Hilfeleistungssituationen und den Szenarien, auf die sich unser Bevölkerungsschutz vorzubereiten hat. Möge uns der Himmel beschützen vor Lagen wie in indischen Krankenhäusern in diesem Jahr, oder, um im eigenen Land zu bleiben, z. B. vor dem Zusammenbruch unserer Stromversorgung, und sei es für wenige Tage! Fast verzweifelt wird gewarnt. BMI und BBK thematisieren die Gefahr in ihrem o.a. Papier. Die Abhängigkeit steigt mit der Digitalisierung, forciert durch den gleichen Staat, der warnt. Eine komplexe Lage, die kein Geheimnis ist! Dass die Flutkatastrophe 2021 den Mobilfunk unterbrochen hat, dürfte eigentlich Niemanden erstaunt haben.
Auch aus diesem Grund wird ein Zusammenhang zwischen dem Humanitären Völkerrecht und dem Bevölkerungsschutz hergestellt: Gemäß Artikel 61 ff des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Konventionen ist der Zivilschutz völkerrechtlich geregelt und geschützt. Er ist, wie die Leser wissen, Sache des Bundes, also des BBK. Zusätzlich schützt uns natürlich das wichtige Rechtsgebiet der „Menschenrechte“. Es ist ebenfalls von größter Bedeutung für den Bevölkerungsschutz. Dies auszuführen, würde allerdings die Grenzen des Beitrags sprengen.
Bevölkerungsschutz braucht WerteBewusstsein
Viel wird getan, wenn auch von Wenigen, für den Bevölkerungsschutz und das Bewusstsein dafür. Die Leser der Fachzeitschriften wissen das besser als andere. Im letzten Jahr widmete sich die BBK-Zeitschrift „Bevölkerungsschutz“ (Heft 4/20) wieder einmal umfassend den Fragen der fachlichen Bildung, auch als „Bevölkerungsschutzpädagogik“ bezeichnet. Auch die Beilage „Aus Politik und Zeitgeschichte“ (APuZ) zur Zeitschrift „Das Parlament“ vom 08.03.21 widmet sich mit Beiträgen höchster Fachlichkeit dem Thema Bevölkerungsschutz.
Warum wird darüber hinaus in „Crisis Prevention“, die Frage nach der Werte-Erziehung im Kontext des Bevölkerungsschutzes gestellt?
Aus diesem Grund: Wir erfahren seit geraumer Zeit, dass etwas nicht stimme in unserer Gesellschaft. Bei der Vorstellung der polizeilichen Kriminalstatistik 2019 am 24. März 2020 erklärte der Bundesinnenminister, dass die „Verrohung der Gesellschaft“ zwar nicht Teil der polizeilichen Kriminalstatistik sei, aber berücksichtigt werden müsse: „Repressive und präventive Maßnahmen der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, aber auch Maßnahmen der Demokratieförderung spielten hierbei eine wichtige Rolle“. Seit längerer Zeit wird darauf hingewiesen, auch in dieser Zeitschrift. Der Bundespräsident nahm Stellung, der BMI nahm Stellung. Sie machten sich die Problematik der „Verrohung“ zu eigen (vgl. CP 3/20, S. 32). Namhafte Journalisten, wie z. B. t-online Chefredakteur Harms, Newsletter v. 8.9.2020, mahnt unter der Überschrift „Die Verrohung der Sitten“. Mahner gibt es seit Jahren. Angesprochen werden Gewalt, Rücksichtslosigkeit, Aggressivität und Übergriffe gegenüber denjenigen, die Hilfe leisten, wie Polizei oder Rettungsdienst. Die DRK Studie vom Februar 2021, (Fachzeitschrift „Der Notarzt“ auch: „Übergriffe gehören zum Alltag im Rettungsdienst“, DRK- Presseerklärung, Berlin, 18.02. 21), analysiert die Situation. Neu hinzu kommt die Gewalt gegen durch coronabedingte Einschränkungen. Studien behaupten, ein erheblicher Teil der Gesellschaft würde eigene Bedürfnisse ohne Abwägung über die von Mitmenschen stellen. Viele Beiträge sind zu finden. Verschwörungstheoretiker (m/w/d) aller Art, QAnon-Anhänger, Narzissten, Prepper, Extremisten irgendwelcher Art, werden genannt. Dazu erschien 2020 von Nocun und Lamberty das Buch „Fake Facts“, Untertitel: „Wie Verschwörungstheorien unser Denken bestimmen“. Die Frage nach dem Rechtsbewusstsein bei Schutz- und Hilfebedarf wird also von verschiedensten Seiten aktuell gestellt. Durch die Fluten von Mitte 21 sind dazu unerwartet Stimmen ausgelöst worden, auch solche, die man Jahrzehnte vermisst hat.
Die Anstrengungen des BBK zur Bildung im Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutz, Heft 4/20, wie erwähnt) sind beachtlich. Das Lernen, die Kompetenz, die Weiterentwicklung der Digitalen Bildung etc. spielen zu Recht eine zentrale Rolle. Wo aber findet die Bewusstseins-Bildung Beachtung, wo und wann steht die Werte-Erziehung im Fokus? Was wird getan für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins und die Demokratiebildung? Ist die Demokratiepädagogik, die es ebenfalls gibt, jedenfalls als Begriff, für den Bevölkerungsschutz hilfreich? Der Stellenwert des Bevölkerungsschutzes ist durch Corona ins Bewusstsein gerückt. So kam es zur erwähnten Beilage „ APuZ“ v. 8.3.21. Aber auch dort wird die Frage der Werte - Erziehung für diese wichtige Staatsaufgabe allenfalls gestreift. Im BBK, so weist es der Leitartikel zur Bildung in Bevölkerungsschutz 4/2020 Seite 2 ff aus, wird Bildung in der typischen Definition aus deutscher Lehrerausbildung beschrieben. Wertebildung gehört nicht hinein, sowie auch das Fach „Rechtskunde“ schon immer von Pädagogen argwöhnisch als Fremdkörper betrachtet wurde (vgl. m.w.N., Verf. zu 1) „Lernziel Rechtsbewusstsein“ Hum. Völkerrecht, Informationsschriften 18/2005 S.131 ff) Und es sieht leider so aus, als würde sich im deutschen Schulwesen daran nichts ändern. Die unselige Verrechtlichung der Schulen schreitet fort, das Schulfach Rechtskunde hinkt hinterher.
Zunehmende Verrohungstendenzen?
Also, was ist dran an der Sorge um Verrohungstendenzen in unserer Gesellschaft? Sie stammt nicht von Spezialisten, die vom Ängste schüren leben, auch nicht von Verschwörungstheoretikern. Sie wird nachweislich von den höchsten Vertretern des Staates als reale Bedrohung dargestellt. Nach dem Flut-Drama war es der NW-Innenminister, der sich im Landtag am 28.07.21 bitter und unter Tränen über Verrohung beklagte. Auch das THW erhob Vorwürfe. Wie begegnet man dem Phänomen, was ist die Konsequenz, was muss gefordert werden? Welche Institutionen sind zum Handeln verpflichtet und vielleicht auch befähigt und was kann von ihnen erwartet werden?
Das BBK mit seiner Akademie AKNZ ist auf dem richtigen Weg. Aber die dort entwickelte Bevölkerungsschutzpädagogik hat das Lernziel Werte- und Rechtsbewusstsein bislang kaum in den Blick genommen. „Resilienz“ deckt das Lernziel nicht ab. Aber wer soll seine Stimme erheben, gegenüber Dienstherrn und Öffentlichkeit in dieser Frage, wenn nicht das BBK? Soll die zentrale staatliche Einrichtung des Bevölkerungsschutzes auf die Stimmen der Hilfsorganisationen warten? Der Staat tritt nicht subsidiär im Bevölkerungsschutz an! Natürlich können BBK und seine Akademie nicht die Mängel von Elternhäusern und Schule ausgleichen, aber wesentlicher Mahner müssen sie sein. Die Hilfsorganisationen sind natürliche Verbündete.
Vom 16-fachen deutschen Schulwesen ist Unterstützung kaum zu erwarten. Die Schulen (Lehrer, ihre Ausbilder, Schulverwaltungen und Schüler) sind Spiegelbild der Gesellschaft. Werte-Erziehung wird nicht als pädagogisches Kernelement empfunden, ja, es steht in der pädagogischen Literatur der Wertekonsens in Frage. Was bedeutet es, wenn Art. 1 des Grundgesetzes die Menschenwürde für unantastbar erklärt? Wie vermittelt eine Lehrerin (w/m/d) dies Schülerinnen (w/m/d)? In welchem Fach? Nach welchem Lehrplan? Die Schule muss dies aber nachhaltig vermitteln, denn ein Pflichtjahr kann das nicht nachholen, erst recht nicht, wenn es dies nicht gibt. Man hat die Forderung es einzuführen aus der Politik im Wahljahr auch nicht gehört!
Dieser Beitrag wäre unvollständig, wenn er an der Frage vorbeiginge: Gibt es nicht neben Schule und anderen staatlichen Institutionen weitere „Akteure“ in unserer Gesellschaft, die Werte (ihre Werte), vermitteln? Es gibt sie natürlich! Es sind in erster Linie die Religionsgemeinschaften. Die Kirchen, mit sinkenden Mitgliederzahlen. Der Islam, mit steigenden Mitgliederzahlen, und weitere weltanschaulich geprägte Vereinigungen des privaten Rechts. Einige sind privilegiert, in der Schule Religionsunterricht zu erteilen. Welches Gewicht haben sie? Können Sie eventuell ausgleichen, was der Staat nicht leistet? Es sollte auch nicht übersehen werden, dass gerade private Hilfsorganisationen in Deutschland, nach dem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der Subsidiarität, höchsten Rang haben. Ihre Motivation ist christlich geprägt, Caritas und Malteser katholisch, Diakonisches Werk und Johanniter evangelisch, aber auch der Arbeiter Samariter Bund und das Rote Kreuz haben historisch christliche Wurzeln.
Wenn also der Verfasser zu 1) nach langjähriger Beobachtung die Auffassung vertritt, dass unser Bildungswesen Werte nur unzureichend vermittelt, dann stellt sich unmittelbar die Frage nach weiteren Kräften in unserer Gesellschaft, die mit ihren Wertevorstellungen, gegebenenfalls mit ihrer Werte-Erziehung die Lücke füllen können. Zwar haben inzwischen nach Jahrzehnten der Diskussion einige Kultusminister das Fach Rechtskunde für den Schulunterricht vorgesehen, was bislang, wenn überhaupt, nebenamtlich durch Richter oder Anwälte in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt wird, aber noch ist die Lücke nicht gefüllt und wer weiß, ob daraus etwas wird.
Wertevermittlung durch Religionsgemeinschaften?
Es geht es daher auch um diese Frage: Wenn der Staat nicht das Notwendige zum Erhalt der Werte in der Gesellschaft aufbringt, welchen Beitrag können eventuell andere gesellschaftliche Kräfte wie Religionsgemeinschaften leisten? Deren Bedeutung – nicht zuletzt aufgrund der oben genannten privaten christlichen Hilfsorganisationen, die auf der Basis religiöser Überzeugungen gegründet wurden – darf gerade in turbulenten Zeiten auch für den Verfasser zu 2) nicht außer Acht gelassen werden.
Bei der Frage nach der Bedeutung von Religion für die Vermittlung demokratischer Werte ist eine Vorbemerkung erforderlich: Zur Begründung des verfassungsmäßig geschützten Religionsunterrichts wird häufig die Vermittlung von Werten und die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen hervorgehoben. In dieser Ausschließlichkeit liegt allerdings eine sozial-moralische Funktionalisierung von Religion, die ihrem Wesen nicht vollständig gerecht wird. Vielmehr beinhaltet Religion die Frage und Antwort nach Gott, dem Menschen, der Deutung der Welt und der Endlichkeit des Daseins. Aber: Die von Religionen tradierte Deutung menschlichen Seins kann umgekehrt nicht losgelöst werden von einer Lehre vom Menschen (Anthropologie) und einem normativen Entwurf, wie dieses Menschsein gelingen soll (Ethos). Die Auseinandersetzung mit existenziellen Fragen erfordert eine Antwort auf die Frage ‚Was ist der Mensch?‘ und bedarf ethischer Reflexion.
Im Blick auf die Bedeutung von Religion für die Vermittlung von Werten sind zwei Fragen zu beantworten: Welche Werte und welches Ethos können Religionen vermitteln, unter welchen Kriterien sind diese zu beurteilen? Und: Welche Vermittlungsmöglichkeiten haben – speziell die in Deutschland körperschaftlich organisierten – Religionen?
(1) Jede Religion hat ein spezifisches Gottes- und Menschenbild, folglich ein spezifisches Ethos. Zwar stimmen Religionen regelmäßig darin überein, das Wohl der Menschen zu fördern, ihn zum Heil und zu einem gelingenden Leben zu führen. Dass die konkrete Umsetzung dieses Anspruchs aus unserer heutigen Perspektive positive und negative Formen annimmt, lässt sich vor dem Hintergrund der Geschichte nicht verneinen. Die moralische Funktion von Religionen ist ambivalent: Sie können Angst, Intoleranz und Gewalt hervorrufen und legitimieren, aber auch befreiend, solidarisch und tolerant wirken.
Das Deutschland und Europa prägende Menschenbild – maßgeblich zusammengefasst im Menschenrechtsethos – wird wesentlich vom christlichen Menschenbild getragen, das seinerseits an der Geschichte, der griechischen und römischen Antike, den Erfahrungen konfessioneller Auseinandersetzungen und der Aufklärung geformt wurde. Aufgrund der religiösen Fundierung können die jüdischen und christlichen Bekenntnisse dieses Menschenbild als ihr eigenes Ethos wachhalten und dafür eintreten: die unbedingte Freiheit und Würde des Menschen und daraus folgend Solidarität und Nächstenliebe, gegenseitiger Respekt, Achtsamkeit und Friedfertigkeit.
Gleichwohl wandeln sich die Gestalt und Präsenz von Religion in der Gesellschaft. Zwar wird Religion nicht an Relevanz verlieren, sie unterliegt jedoch einem enormen Transformationsprozess zwischen Relevanzverlust von kirchlich gebundenem Christentum und Relevanzzuwachs von individuellen Glaubensformen und nichtchristlichen Religionen. Damit werden zwei Konsequenzen offenbar: Zum einen zeigt sich, dass innerhalb der jüdisch-christlichen Tradition kein einheitlicher moralischer Entwurf des Menschseins vertreten wird, sondern unterschiedliche Auffassung zu moralischen Fragen bestehen. Die Auseinandersetzung um die Auslegung dieses Ethos in Bezug auf konkrete moralische Fragen sensibilisiert für bestehende Problematiken und gibt Anstoß für die Frage, welche moralischen Normen dem Menschen gerecht werden.
Zum anderen führt der Transformationsprozess des Religiösen zur Auseinandersetzung mit anderen Kulturen und Religionen, die die Gesellschaft mitgestalten. Nicht alle normativen Vorstellungen von Religionen sind mit dem freien, demokratischen Rechtsstaat in Deutschland vereinbar. Welche Werte Religionen für den Zusammenhalt der Gesellschaft beitragen können, hängt im Einzelnen davon ab, ob die normativen Vorstellungen gute Gründe für sich beanspruchen können, die sich im geschichtlich vorgegebenen Referenzrahmen als plausibel erweisen. Mit anderen Worten: Die normativen Vorstellungen einer Religion sind daran zu beurteilen, ob sie sich im Kontext der Gesellschaft als vernünftig ausweisen lassen. Dabei ist eine wechselseitige Weiterentwicklung von Religion und Gesellschaft in einem komplementären Lernprozess (Habermas) denkbar.
(2) Hinsichtlich der Möglichkeiten der Wertevermittlung durch Religionen gerät in Deutschland der verfassungsrechtlich geschützte Religionsunterricht in den Blick. Das Privileg der körperschaftlich verfassten Religionen hat dabei eine enorme Chance, Wissen in, über und von Religion zu schaffen. Dabei liegt das Potenzial auch darin, Religion als einen möglichen Deutungsentwurf der Welt zu verstehen und gegenüber anderen Religionen Differenzkompetenz zu entwickeln. Durch Religionsunterricht sollen Schüler:innen die Kompetenz entwickeln, verantwortete Urteile und Entscheidungen in religiösen Fragen treffen zu können und pluralitätsfähig werden. Aufgrund des Transformationsprozesses kann Religionsunterricht nicht umhin, das Verhältnis von Religion und Gesellschaft und die Wirkung von Religionen für das politische und soziale Leben zu thematisieren. Hierin liegt Potenzial, nicht nur die Ambivalenz von Religion, sondern auch deren Bedeutung für Frieden, Zusammenhalt, Toleranz und Miteinander zu erkennen und zu verstehen. So zeigt sich auch in den Lehrplänen, dass die religiösen Fundamente der Menschenwürde und des christlichen Ethos freigelegt werden sollen. Zumindest sensibilisiert die Auseinandersetzung mit Menschenbildern und moralischen Entwürfen für die Frage nach den Werten, wie wir als Einzelne und als Gesellschaft leben möchten.
Über den Unterricht in der Schule hinaus haben die Kirchen sowohl durch innerreligiöse Bildungsorte wie Konfirmations-, Kommunions- oder Firmunterricht, durch Jugendarbeit in den Gemeinden und durch aktive Beteiligung in der Sozialstruktur des Staates, sei es durch Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen oder Pflegeheime, weitreichende Chancen, das christliche Ethos der Gesellschaft zu prägen und mitzugestalten. Der Grad der Vermittlungsintensität ist dabei unterschiedlich: Während die Teilnahme und Mitwirkung in Gemeinden bereits eine höhere Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft voraussetzt und eine unmittelbare Auseinandersetzung mit Religion, Menschenbild und Ethos ermöglicht, kann das Ethos in Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen der Kirchen umgesetzt, aber nicht unmittelbar und intentional thematisiert werden. Dafür werden größere Teile der Gesellschaft angesprochen.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass Religionen und namentlich die christlichen Kirchen zahlreiche Möglichkeiten haben, die Werte ihres Menschenbildes in die Gesellschaft zu vermitteln. Durch die Einbindung in den Schulunterricht, die Teilhabe am öffentlichen Leben und die Mitwirkung an der Gesellschaft durch soziale Einrichtungen besteht die Chance, das Ethos des christlichen Menschenbildes – im Bewusstsein seiner Heterogenität – präsent zu halten, zu vermitteln und bei aller Ambivalenz allein durch die Auseinandersetzung mit moralischen Ansprüchen und Entwürfen dazu beizutragen, Verantwortung für die moralischen Überzeugungen auszubilden, nach denen der Einzelne und die Gesellschaft leben möchte. Entscheidend dafür ist jedoch, dass sich Religionen argumentativ im öffentlichen Raum beteiligen und die ihnen gegebenen Chancen zur Vermittlung ihres Ethos von Religionsunterricht bis zur Arbeit im Kindergarten nutzen.
Schlussbetrachtungen
Zu Beginn dieses Beitrags wird die Auffassung vertreten, dass sich in der Frage der Vermittlung von Rechtsbewusstsein seit Jahrzehnten auf der staatlichen Ebene nichts weiterentwickelt hat! Dies untermauert folgender Hinweis: Als in den siebziger Jahren in NRW die Sekundarstufe II eingeführt wurde, erschien auch das Heft 32 „Curriculum Gymnasiale Oberstufe, Rechtskunde“, herausgegeben vom einstigen KM des Landes NRW, Girgensohn. Darin heißt es unter anderem unter III.Ziff.4, Allgemeine pädagogische Bedeutung: (Auszug) „Allgemeines pädagogisches Ziel, dem auch die Rechtskunde dient, ist Mündigkeit des Menschen. Er soll in seinem Leben den Anforderungen von Staat und Gesellschaft entsprechen und sich auch selbst verwirklichen. Eine so verstandene Mündigkeit beinhaltet, Wertesysteme zu erkennen… Wertesysteme und Normen gegen Missbrauch zu verteidigen…Wertesysteme in einer stabilisierenden Funktion für individuelles und gesellschaftliches Leben zu erfassen und zu bewerten, und in diesem Rahmen kompetent zu handeln.“ Die Erkenntnisse des Jahres 1977 sind 44 Jahre danach nicht umgesetzt. Wenn man aber Werte-Erziehung für unnötig hält, darf man sich über „Verrohungstendenzen“ nicht wundern. Und wenn weder in Schule noch in anderen Institutionen Werte-Erziehung stattfindet, dann kommt man zwangsläufig zu der Vorstellung, dies in ein Pflichtjahr zu verlagern, welches jedoch weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene existiert.
In seinem zweiten Teil erläutert der Beitrag, dass Religionen und namentlich die Kirchen durchaus zur Vermittlung von Werten und zur Bildung moralischer Verantwortung beitragen können. Insofern können sie daran mitwirken, die der demokratischen Gesellschaft zugrundeliegenden Werte – jene Voraussetzungen, die der Staat nicht selbst garantieren kann (Böckenförde) – präsent zu halten und zu vermitteln. Vielleicht ist ein Anstoß von den christlichen Hilfsorganisationen und Sozialverbänden zu erwarten, die ja mit dem Bevölkerungsschutzes in engster Verbindung stehen und auch rechtlich selbständig handeln können.
Noch dies:
Ein interessantes Beispiel: Der langjährige niederländische Ministerpräsident Marc Rutte, unterrichtet (kein Lesefehler!), ehrenamtlich, seit Jahren, jede Woche donnerstags das Fach Gesellschaftskunde an einer von Jugendlichen mit Migrationshintergrund besuchten Schule. Wie wäre es, wenn dieses Beispiel in Deutschland „Schule machen“ würde? Es könnte allerdings sein – das ist immer die Tücke, wenn man Politiker lobt – dass er, wenn dieser Artikel erscheint, sein politisches Amt verloren hat.
03/2021
Crisis Prevention 03/2021
Dr. Andreas von Block-Schlesier
Rechtsanwalt
Unter anderem tätig als Justiziar und
Bundeskonventionsbeauftragter des Deutschen
Roten Kreuzes, Bundesvorstand der Johanniter-Unfall-
Hilfe a. D.
Mag. theol. Christoph Sötsch
Kath. Theologie in Bonn und Wien mit
Schwerpunkt Theologische Ethik