Konsequenzen aus dem Anschlag auf die ­Nord-Stream-Pipelines

Lackmustest für die ­Zusammenarbeit von Polizei und Bundeswehr

Bernd Walter

Unterwasser-Pipeline
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Obwohl die Bundesregierung bereits seit Ende der 90er-Jahre die Gewährleistung des Schutzes Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) als Kernaufgabe staatlicher Sicherheitsvorsorge herausstellte, blieben entscheidende Konsequenzen zur Durchsetzung dieser ambitiösen Programmatik zunächst aus. Bei KRITIS handelt es sich nach der Definition der Bundesressorts um Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Nicht zuletzt die Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines und auf die Kabelsysteme der Deutschen Bahn sowie die zunehmenden Hackerangriffe im Cyberraum haben aber die zunehmende Verletzlichkeit der Kritischen Infrastruktur in allen wesentlichen Lebensbereichen aufgezeigt. Von besonderer Verletzlichkeit sind dabei insbesondere die für die Daseinsvorsorge essenziellen Off­-shore-Einrichtungen und Versorgungsleitungen im Küstenvorfeld, deren Schutz im Bereich der Inneren Sicherheit einen sehr hohen und auch weiter wachsenden Stellenwert einnimmt. Maritime KRITIS wurde bisher jedoch eher nachrangig oder gar nicht behandelt. Spätestens nach den Sabotageanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines 1 und 2 ergibt sich aber für die Sicherheitsbehörden die Notwendigkeit, sich möglichst innovativ den neuen Herausforderungen zu stellen.

Die Ausgangslage

Als am 26. September 2022 drei der vier Stränge der Nord-­Stream-Pipeline 1 und 2 durch Sabotageakte von bisher nicht identifizierten Akteuren schwer beschädigt wurden, wobei Lecks auf großer Länge entstanden und Gas in großer Menge austrat, kam es zu erheblichen Turbulenzen im politischen Raum. Nord Stream 2 war ähnlich wie andere Großinvestitionen in langfristige fossile Energieinfrastrukturen schlecht mit der europäischen Energiewende zu erklären und machte Deutschland spätestens nach der russischen Aggression in der Ukraine wirtschaftspolitisch erpressbar.

Mit den Anschlägen wurden die deutschen Ermittlungsbehörden erstmalig mit einem Vorfall konfrontiert, für den es bisher keinen Präzedenzfall gab, wobei die in der Ausschließlichen Wirtschaftszone von Schweden und Dänemark liegenden Tatorte zusätzliche Rechtsfragen aufwarfen. Am 10. Oktober 2022 leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit verfassungsfeindlicher Sabotage gemäß § 308 Absatz 1, § 88 Absatz 1 Nummer 3, § 52 StGB ein. Darüber hinaus wurde das Ermittlungsverfahren auch wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB geführt.

Das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei wurden mit der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung betraut. Die Zuständigkeit der Bundespolizei ergibt sich aus § 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG, wonach die Bundespolizei die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung außerhalb des deutschen Küstenmeers wahrnimmt. Die Zuständigkeit des BKA ergibt sich aus § 5 BKAG, der die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus regelt.

Bereits bei den Ermittlungshandlungen waren die Kräfte der Bundespolizei auf Amtshilfe durch die Bundeswehr angewiesen. Das Minenjagdboot „Dillingen“ und das Mehrzweckboot „Mittelgrund“ begleiteten die Taucher der Bundespolizei zur Explosionsstelle, die wegen der Explosionsstelle in 70 m Tiefe nicht selbst zum Einsatz kamen, sondern eine mit Kameras und Sensorik ausgestattete Seedrohne vom Typ Sea Cat einsetzten. Die Verantwortlichen mussten erkennen, dass maritime KRITIS leichte Ziele für Sabotageanschläge sind und die Polizeien des Bundes und der Länder auf Anschläge auf Einrichtungen im Küstenvorfeld mit Unterwasserroboter, Unterwasserdrohnen, U-Booten, Tiefseetaucher oder autonomen unbemannten Unterwasserfahrzeugen weder materiell noch personell oder planerisch eingerichtet sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bekam die langjährige Debatte um die Zusammenarbeit von Polizei und Streitkräften bei der Gefahrenabwehr eine neue (und hoffentlich inspirierende) Facette, denn bisher wurden in der Fachliteratur lediglich die Grenzen des Einsatzes der Bundeswehr zur Unterstützung der Polizeien in extenso aufzeigt, ohne Lösungsmöglichkeiten für den Fall vorzuschlagen, dass die Polizeien weder materiell oder personell zur Gefahrenabwehr in der Lage sind. Allerdings hält sich auch die Bundesregierung mit Lösungsmöglichkeiten zurück. So beantwortete die Bundesregierung eine parlamentarische Anfrage zum Ausbau der Deutschen Marine im Hinblick auf Fähigkeiten zum Schutz von kritischen Unterseeinfrastrukturen noch immer mit der lapidaren Feststellung, dass die originäre Zuständigkeit zum Schutz von kritischer Infrastruktur bei den KRITIS-Betreibern läge und erst bei konkreten Gefährdungen von KRITIS die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern zuständig seien. Eine Bereitstellung von militärischen Fähigkeiten zum Schutz sei nur in den im Grundgesetz genannten Fällen zulässig. Subsidiäre Hilfeleistungen im Sinne einer Amtshilfe seien nicht bedarfsbegründend und daher gebe es keine Analyse militärischer Fähigkeiten und keine Abbildung im Verteidigungsetat (BT-Drs. 20/4170 S. 4).

Die bisherigen Programme

Im Normalfall sind die Betreiber von KRITIS für deren Betrieb und Schutz zuständig. Erst bei konkreten Gefährdungen von KRITIS werden die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig. Die Bundespolizei nimmt auf Nord- und Ostsee ihre Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes (Grenzschutz) wahr. Hierzu zählt auch die grenzpolizeiliche Überwachung des Küstenmeeres. Darüber hinaus nimmt die Bundespolizei auch Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes (Aufgaben auf See) sowie andere übertragene Aufgaben außerhalb des deutschen Küstenmeeres wahr. Dabei wird die Ausschließliche Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee regelmäßig überwacht. Für polizeiliche Maßnahmen im Küstenmeer (12-Semeilenzone) sind die fünf Küstenländer zuständig. Schutzmaßnahmen für KRITIS gehören nicht zum Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Polizeien, obwohl die möglichen Gefährdungen der gesamten Wirtschaftsordnung durch Anschläge auf essenzielle Ankereinrichtungen der Daseinsvorsorge in den bisherigen sicherheitspolitischen Verlautbarungen durchaus nicht unterschätzt werden. 

Im „Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“, das zehn Jahre nach Erscheinen des vorherigen Weißbuchs im Juli 2016 veröffentlicht wurde und in der Hierarchie sicherheitspolitischer deutscher Grundlagendokumente den ersten und wichtigsten Platz belegt, wird auf die Gefährdung der Informations-, Kommunikations-, Versorgungs-, Transport- und Handelslinien und der Sicherheit der Rohstoff- und Energieversorgung unter den Vorzeichen eingegangen, dass Prosperität unseres Landes und Wohlstand unserer Bürgerinnen und Bürger wesentlich von der ungehinderten Nutzung globaler Informations-, Kommunikations-, Versorgungs-, Transport- und Handelslinien sowie von einer gesicherten Rohstoff- und Energiezufuhr abhängt. Eine Unterbrechung des Zugangs zu diesen globalen öffentlichen Gütern zu Lande, zur See, in der Luft sowie im Cyber-, Informations- und Weltraum birgt erhebliche Risiken für die Funktionsfähigkeit unseres Staates und den Wohlstand unserer Bevölkerung. Unter der Verpflichtung zur Gewährleistung gesamtstaatlicher Sicherheitsvorsorge wird die Stärkung von Resilienz und Robustheit unseres Landes gegenüber aktuellen und zukünftigen Gefährdungen betont. Dabei gilt es, die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Organen, Bevölkerung sowie privaten Betreibern kritischer Infrastruktur, aber auch den Medien und Netzbetreibern zu intensivieren.

Dem steht das „Programm Innere Sicherheit“ der Innenministerkonferenz, das am 03.06.2009 als Fortschreibung 2008/2009 des 1974 erstmalig formulierten Programms als Anpassung an die aktuellen Erfordernisse vorgelegt wurde, nicht nach. Das Programm stellt weitsichtig fest, dass angesichts der wachsenden Bedrohung des deutschen Hoheitsgebietes durch terroristische Angriffe der Schutz der Bevölkerung und Kritischer Infrastrukturen außerordentliche Bedeutung hat. So seien insbesondere eine sichere und stabile Energieversorgung sowie die Gewährleistung von IT-Dienstleistungen von fundamentaler Bedeutung für die Fortführung von Wirtschaftsprozessen, Regierungsfunktionen und Versorgungsketten. Für den umfassenden Schutz Kritischer Infra­strukturen sei eine noch intensivere Zusammenarbeit aller staatlichen Ebenen erforderlich. Länder und Bund müssten unter Beibehaltung der jeweiligen Zuständigkeiten ressortübergreifende Strukturen anstreben, um die Effizienz staatlichen Handelns und damit eine Erhöhung des Schutzniveaus zu bewirken. Hierzu seien koordinierende Stellen notwendig; private Betreiber von Infrastruktureinrichtungen sind in dieses Netzwerk einzubinden.

Entscheidend ist jedoch die Feststellung der Innenministerkonferenz, dass maritime Bedrohungs- und Großschadenslagen, zum Beispiel Geiselnahme-, Terror- oder Piraterielagen, die sich an der Küste und auf See ereignen oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, mit den polizeilichen Führungs- und Einsatzmitteln von Bund und Ländern nur begrenzt zu bewältigen sind. Den Polizeien ständen zum Beispiel keine Einsatzmittel zur Verfügung, um wirkungsvoll auf ein größeres Wasserfahrzeug einwirken zu können, insbesondere zur Verhinderung der Weiterfahrt. Während für den Bereich der Luftsicherheit das Luftsicherheitsgesetz auch die Einbindung der Streitkräfte regelt, gebe es für den Bereich der maritimen Sicherheit bislang noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Polizei bedürfe im Falle terroristischer Bedrohungslagen im Luft- und Seeraum der Bereithaltung und gegebenenfalls Anwendung militärischer Fähigkeiten und Mittel durch die Bundeswehr. Aus polizeilicher Sicht bedarf es einer verfassungsrechtlichen Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung der Polizeien von Ländern und Bund im Wege der Amtshilfe mit militärischen Fähigkeiten und Mitteln. Für den Einsatz der Bundeswehr bei maritimen Lagen sei eine dem Luft­sicherheitsgesetz entsprechende gesetzliche Regelung in einem künftigen Seesicherheitsgesetz erforderlich.

Die Bundeswehr entzieht sich grundsätzlich dieser strategischen Schlussfolgerung nicht, weicht aber einer rechtlichen Grundierung aus. In der Konzeption der Bundeswehr vom 20. Juli 2018, die das Weißbuch ergänzt, wird festgestellt: „Aufgrund der maritimen Abhängigkeit Deutschlands kommt der Bundeswehr beim Schutz der eigenen Küstengewässer, der angrenzenden Seegebiete wie der Ostsee, der Nordsee sowie der Gewässer des Nordflankenraums der NATO sowie der internationalen Seeverbindungslinien eine besondere Verantwortung zu. Deutsche Seestreitkräfte schützen die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland und Verbündeter. Darüber hinaus leisten Seestreitkräfte einen ständigen Beitrag zur maritimen Sicherheit durch Seeraumüberwachung, ein umfassendes maritimes Lagebild im multinationalen und ressortübergreifenden Verbund, Seeminenabwehr sowie die Abwehr terroristischer Bedrohungen und die Bekämpfung ungesetzlicher Aktivitäten, wenn dafür mandatiert und beauftragt. Der Beitrag zur ressortübergreifenden Überwachung des deutschen Seeraums ist eine Dauereinsatzaufgabe.“

Die erforderliche Expertise für die maritime Gefahrenabwehr ist tatsächlich nur bei der Bundeswehr vorhanden. So verfügt die Deutsche Marine über das Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM); dabei handelt sich um die maritime Komponente der Spezialkräfte der Bundeswehr. Es stellt mit den Kampfschwimmern, einschließlich ihrer Unterstützungs- und Führungsteams, Experten für besondere militärische Aufgaben im maritimen Umfeld bereit. Ihre Einsatzgebiete sind vor allem die offene See, Küstengebiete, Flussmündungen und Binnengewässer. Als Fähigkeiten werden das Gewinnen von Schlüssel­informationen in Krisen- und Konfliktgebieten, Geiselbefreiungen, Wiederinbesitznahme von Schiffen, das Festsetzen von Zielpersonen im Ausland, offensive Abwehr terroristischer Bedrohungen und verdeckte Operationen im gesamten Aufgabenspektrum der Bundeswehr genannt. Als weiterer Spezialverband steht das Seebataillon zur Verfügung, das aus acht Kompanien besteht: Zwei Bordeinsatzkompanien, je eine ­Küsteneinsatz-, Minentaucher-, Aufklärungs- und Unterstützungskompanie sowie zwei Ausbildungskompanien. 

Grundsätzlich schützt das Bataillon die Schiffe und Boote, Stützpunkte und Landanlagen der Marine im In- und Ausland, auf hoher See oder an der Küste. Die weiteren Fähigkeiten des Verbands erstrecken sich von Schiffskontrollen, Kampfmittelbeseitigungen und Evakuierungen über den Schutz von Handelsschiffen und Häfen vor terroristischen Bedrohungen bis hin zu multinationalen amphibischen Operationen. Den Polizeien steht Vergleichbares nicht zur Verfügung. Lediglich die Bundespolizei kann bei maritimen Einsatzanlässen auf besondere Antiterrorkräfte der GSG 9 der Bundespolizei zurückgreifen. Ihre 2. Einsatzeinheit hat sich auf den maritimen Einsatz spezialisiert und umfasst Einsatztaucher und Einsatzbootführer. Durch Verwendung spezieller Tauchgeräte sind die Einsatzkräfte in der Lage, sich nicht erkennbar unter Wasser anzunähern. Zum Ausbildungskatalog gehört auch das Tauchen in Strömungsgewässern und das Austauchen aus U-Booten. Die Einheit verfügt auch über Spezialboote, die hochseetauglich sind. Die in der Einführung bei der Bundespolizei See begriffenen neuen Patrouillen­boote der Potsdamklasse sind speziell für die Zusammenarbeit mit der GSG 9 ausgerüstet und können bei einem Einsatz eine vollständige Einsatzeinheit aufnehmen.

Die tatsächlichen Einsatzoptionen

Bei der Prüfung der Möglichkeiten einer effizienten Gefahrenabwehr bei terroristischen Angriffen im maritimen Bereich stellt sich erstmalig und in aller Schärfe die Frage, ob diese Gefahrenlagen ohne Rückgriff auf die Streitkräfte überhaupt geleistet werden können. Zunächst ist evident, dass der generelle Verweis auf die Primärzuständigkeit der Betreiber von KRITIS für Schutzmaßnahmen in Hinblick auf die unkalkulierbaren Dimensionen möglicher terroristischer Anschläge ins Leere läuft, da dies ab einer gewissen Größenordnung der Gefahrenlage ohne staatliche Hilfe gar nicht mehr geleistet werden kann. Aber auch diese staatliche Hilfe steht zurzeit auf tönernen Füßen, denn weder die Wasserschutzpolizeien der Küstenländer noch die außerhalb des Küstenmeeres zuständige Bundespolizei sind materiell und personell gerüstet, bei terroristischen Sonderlagen vollumfänglich den Schutz der maritimen Überwasser- und Unterwasserinfrastruktur zu übernehmen bzw. bei Anschlägen wirksam einzuschreiten. Ungeachtet der Feststellungen der Innenministerkonferenz über die Notwendigkeit der Einbindung der Streitkräfte in die maritime Gefahrenabwehr und dass in maritimen Sonderlagen auch der Einsatz der Bundeswehr jenseits der Möglichkeiten des Artikels 35 GG erforderlich werden kann, steht die Bundesregierung aber aktuell unverändert auf dem Standpunkt, dass eine Bereitstellung von militärischen Fähigkeiten nur in den im Grundgesetz genannten Fällen zulässig ist (BT-Drs. 20/5030 S. 3).

Aus parlamentarischen Anfragen zu konkreten Schutzmaßnahmen erfährt man, dass die Bundespolizei mobile und stationäre maritime Infrastrukturen in die operative Planung ihrer Präsenzmaßnahmen auf See mit einbezieht und hierdurch zu deren Schutz mitwirkt. Ferner führt die Bundespolizei im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung verstärkt Seestreifen in räumlicher Nähe von Kritischer Infrastruktur durch. Die entsprechende Überwachungsintensität ergibt sich auf der Basis einer regelmäßig aktualisierten Gefährdungsbewertung für den Einsatzraum im Abgleich mit anderen, parallel zu bewältigen Einsatzanlässen zur Abwehr von Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten. Aus dem Bundesinnenministerium wurde bekannt, dass die Bundespolizei zum Schutz maritimer Infrastruktur zusätzliche Stellen erhalten wird und dass für 1,5 Milliarden Euro bis zu 44 neue Transporthubschrauber beschafft werden. Damit die Bundespolizei ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im maritimen Raum erfüllen kann, werden ihre Führungs- und Einsatzmittel fortlaufend modernisiert und an aktuelle sicherheitspolitische Erfordernisse angepasst. Angesichts der veränderten Sicherheitslage wird die bundespolizeiliche Handlungsfähigkeit auf See durch den Bau eines vierten Einsatzschiffes der Potsdam-Klasse gestärkt.

Auf die Problematik eines Zusammenwirkens von Polizei und Bundeswehr in maritimen Sonderlagen ging die Bundesregierung bei parlamentarischen Anfragen zum Schutz von Unterseekabeln oder Pipelines auf dem Meeresgrund in den deutschen Hoheitsgewässern, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und möglicherweise auch darüber hinaus nicht ausdrücklich ein. Eher allgemein wurde festgestellt, dass die NATO zur Verbesserung des maritimen Lagebildes die Verstärkung der Seeraumüberwachungsmaßnahmen im Nordflankenraum angeordnet hat. Daran beteiligt sich auch die Deutsche Marine. Zum einen mit wiederkehrenden Flügen von Seefernaufklärern zur regelmäßigen Seeraum­überwachung und zum anderen über die Beteiligung mit Booten und Schiffen an der Very High Readiness Joint Task Force Maritime, dem maritimen Anteil der schnellen Eingreiftruppe des Bündnisses, die in den Seegebieten von Atlantik sowie Nord- und Ostsee patrouilliert.

Über erste reale Gegenmaßnahmen der Bundeswehr war der Presse lediglich zu entnehmen, dass der Nato-Generalsekretär Jens Stoltenberg den vormaligen Drei-Sterne-General Hans-­Werner Wiermann zum Chef der neuen Nato-Koordinierungszelle für einen besseren Schutz von Pipelines und anderer kritischer Infra­struktur in den Meeren ernannt hat. Die Einrichtung soll Schwachstellen identifizieren, im nächsten Schritt sollen gefährdete Pipelines oder Unterwasserkabel mit Unterwasserdrohnen oder U-Booten besser überwacht werden.

Immerhin geht das „Zielbild für die Marine ab 2035“ auf Seite 5 unter dem Stichwort Unterwasser-Seekrieg auf die Problemlage ein: „Die Teildimension Unterwasser gewinnt rasant an Bedeutung. Moderne U-Boote und andere Unterwasserfahrzeuge können enormen Schaden anrichten. Selbst im Frieden schon: Denn Angriffe unter Wasser auf zivile und militärische Ziele sind schwer einem Verursacher zuzuschreiben. Dazu benötigt die Marine: moderne Sensorik unter Wasser – sowohl ortsfest wie auch beweglich – und KI-gestützte Auswertung für ein taktisches Unterwasser-Lagebild sowie defensive und offensive Waffensysteme, U-Boote und unbemannte Gefährte für den Kampf unter Wasser.“ Die Aussagen des Marineinspekteur, Vizeadmiral Jan Kaack, in einem Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zu möglichen Konsequenzen sind allerdings widersprüchlich. Zum einen erklärt er zu Verantwortlichkeiten lapidar: „Wasserschutzpolizei an der Küste, die Bundespolizei in der Außenwirtschaftszone. Die Marine hat die Aufgabe, Potentiale des Gegners zu analysieren.“ Zum anderen führt er aus, dass die kritische maritime Infrastruktur nicht im Blickfeld der Marine läge. Das sei zwar nicht Zuständigkeit der Marine, aber letztendlich seien sie die Einzigen (sic! d.V.), die in Bereich etwas tun können.

Die regierungsamtliche Aussage, dass subsidiäre Hilfeleistungen im Sinne einer Amtshilfe nicht bedarfsbegründend seien und es daher keine Analyse militärischer Fähigkeiten und keine Abbildung im Verteidigungsetat gebe, enthält zwei grundlegende Widersprüche. Zum einen wird der Schutz maritimer KRITIS nicht als militärische Aufgabe anerkannt, obwohl er in vielen Fällen überhaupt nur vom Militär geleistet werden kann und damit die Grenze subsidiärer Hilfeleistung übersteigt. Zum anderen wird suggeriert, dass das Grundgesetz in diesem Fall nicht geändert werden kann, obwohl es hierfür abgesehen von parteipolitischen Vorbehalten keinen Hinderungsgrund gibt. Das Ausland sieht dies anders und damit pragmatischer. Nach der Sabotage an den beiden Nord Stream Pipelines im September 2022 hat der britische Premierminister Rishi Sunak das Programm zum Schutz maritimer KRITIS zu einer seiner Prioritäten gemacht und anstelle der Beschaffung eines neuen nationalen Flaggschiffes als Ersatz für die Königliche Yacht „Britannia“ das Programm von Marineeinheiten zum Schutz kritischer maritimer Infrastruktur beschleunigt. Anfang Oktober 2022 wurde die Beschaffung von zwei als Multi-Role Ocean Surveillance Ship (MROSS) bezeichnete Einheiten angekündigt, die dem Schutz von Infrastruktur auf dem Meeresboden dienen sollen und Teil eines Einsatzverfahrens sind, das als „Seabed Warfare“ bezeichnet wird.

Die Virulenzen der aktuellen Sicherheitslage dulden aber keinen weiteren Aufschub, denn der Schutz maritimer KRITIS kann mit den bisherigen Regelungen und Mitteln noch nicht einmal annähernd geleistet werden und erfordert vom Staat, will er seinem Schutzauftrag gerecht werden, alsbaldige und problemlösende Regelungen. So muss gesetzlich geregelt werden, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Betreiber von KRITIS für deren Schutz verantwortlich sind und ab wann und in welchem Umfang der Staat in welcher Stufenfolge mit seinen Sicherheitsorganen eintreten muss, wobei gleichzeitig die Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Sicherheitsorgane in einem Katalog festgelegt werden müssen. Ein Strategiepapier des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz stellt hierzu als prioritäres Handlungserfordernis fest: „Die Vernetzung unserer heutigen Welt erfordert in Krisen und Katastrophen einen engen Schulterschluss zwischen staatlicher Gefahrenabwehr und wirtschaftlichem bzw. betrieblichem Risiko- und Krisenmanagement.“

Weiterhin muss ein maritimes Koordinierungs- und Führungszentrum für Fragen des Schutzes der sensiblen Anlagen im Küstenvorfeld in unmittelbarer Küstennähe geschaffen werden, das im Einsatzfall verzugslos reagiert und hierzu ein Durchgriffsrecht auf alle beteiligten Organisationen hat. Weitere Schwerpunktaufgabe wäre die Generierung relevanter Lagebilder, die über die Lagefeststellung herkömmlicher Art auch Prognosen über mögliche künftige Gefahrenszenarien als Mechanismus der Risikoprävention enthalten müssen. Inwieweit eine Anbindung oder Verschmelzung mit dem bereits existierenden Maritimen Sicherheitszentrum und dem Gemeinsamen Lagezentrum See möglich wäre, wäre rechtlich zu prüfen.

Auch wenn in letzter Zeit eine Zunahme maritimer Übungen der Sicherheitsbehörden auch in Kooperation mit ausländischen Partnern zu beobachten ist, liegt der Schwerpunkt noch zu sehr auf der Bereinigung von terroristischen Angriffen auf Seefahrzeuge. So übte die Bundespolizei am 21. Juni 2021 in Zusammenarbeit mit zahlreichen Spezialeinheiten aus europäischen Nachbarländern und mit Unterstützung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bereinigung maritimer Gefahrenlagen in der Ostsee. Eine ähnliche Übung führte die Polizeidirektion Oldenburg bereits am 22. August 2019 im Jade-Fahrwasser durch, wobei hier der Schwerpunkt auf der Optimierung der Verfahrensabläufe zwischen Polizei und Bundeswehr lag. Konnte der damalige niedersächsische Innenminister Pistorius bei der Übungsauswertung noch feststellen, dass die Übung in keinem Zusammenhang mit konkreten Gefährdungshinweisen stand, dürften aktuelle Gefahreneinschätzungen vorsichtiger ausfallen.

Immerhin erklärte Bundeskanzler Scholz auf einer Pressekonferenz im Zusammenhang mit der Berliner Sicherheitskonferenz Ende November 2022, dass Pipelines, Telefonkabel und Internetverbindung Lebensadern für unsere Staaten sind und ganz besonders gesichert werden müssen. Nicht zuletzt die Anschläge auf die Pipelines von Nord Stream 1 und 2 hätten gezeigt, welche großen Risiken hier bestehen. Ziel müsse es nun sein, polizeiliche und militärische Kräfte effizient aufeinander abzustimmen und Akteure wie die Europäische Union und privatwirtschaftliche Unternehmen gut einzubinden. 


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Definition KRITIS

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende…