PSA für die Füße: Was schützen soll, muss passen!

Jürgen Kalweit, Ingo Piehl

PantherMedia / SimpleFoto

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Feuerwehr ist etwas Besonderes: Sie besteht aus verschiedenen Teilen und aus unterschiedlichen Materialien, die von Kopf bis Fuß schützen sollen. Sie ist sehr vielseitig und sehr aufwändig gearbeitet. Für den einen soll sie zweckmäßig sein und soll vor allem ihre Schutzfunktion erfüllen, für den anderen ist sie zusätzlich Identifikationsmerkmal und stellt eine besondere Verbundenheit mit der Feuerwehr dar.

Helme, Jacken, Hosen, Handschuhe und Stiefel gibt es in unterschiedlichen Varianten, Größen und Preisstufen „von der Stange“, von Marke „Standard“ bis „Exklusiv“ mit besonderen Gestaltungsmerkmalen und Materialien. Bei allen Unterschieden und Spielräumen bei der Beschaffung gilt generell: Was schützen soll, muss passen! Wenn die „Einheitsgröße“ einmal nicht oder nicht richtig passt und sitzt, können Sonderanfertigungen nötig werden. Nicht alle Menschen sind gleich und unterscheiden sich in vielen individuellen Merkmalen, die die Standards der PSA-Hersteller bei Stiefeln, Kleidung, Handschuhen und Co. nicht immer abbilden. Hinzu kommt die Inklusion, die auch in den Feuerwehren Einzug gehalten hat. Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer Feuerwehr tätig sind, haben selbstverständlich den Anspruch auf eine passende PSA wie jeder andere Feuerwehrangehörige auch. In diesem Sicherheitsbrief wollen wir uns dem Thema „Angepasste PSA“ intensiv widmen.

Schutzziel der PSA

Was schützen soll, muss passen! Beschafft werden muss eine für die Einsatzaufgaben und die Benutzenden maßgeschneiderte PSA. Den hohen Stellenwert der PSA erkennt man bereits in der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Vorschrift 1). Dort werden dem Thema drei Paragraphen gewidmet, die sich hauptsächlich an den Beschaffer der PSA, also die Gemeinde als Träger der Feuerwehr, richten. Allerdings dürfen die Bürgermeisterinnen bzw. die Bürgermeister oder ihre Beauftragten nicht einfach einige Jacken, Hosen, Helme, Stiefel und Handschuhe kaufen und auf die Fahrzeuge verteilen. 

Wie in jedem anderen Betrieb müssen die Feuerwehrangehörigen vor der Beschaffung der PSA angehört werden und mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung in ausreichender Zahl ausgestattet werden. Die PSA muss unbedingt auf die zu erwartenden Gefahren ausgelegt sein. In den Feuerwehren wird überwiegend PSA der Kategorie III benutzt.

Angepasste PSA bei körperlicher Beeinträchtigung

Feuerwehrangehörige sollen und müssen vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Übungen und Einsätzen optimal geschützt sein. Dafür gibt es moderne Technik, gute Ausbildung und am Ende der Maßnahmenkette eine gutsitzende PSA. Diese PSA soll auch den Feuerwehrangehörigen passen, die ein körperliches Handicap haben. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine funktionierende Gemeinschaft, die aus ihrem sozialen Netz auch erkrankte oder verunfallte Menschen nicht ausschließt. Anstrengungen werden unternommen, Feuerwehrangehörige mit einem körperlichen Handicap sinnvoll in die Arbeit einzubinden und, wenn möglich, auch (weiterhin) in die Einsatzabteilung zu integrieren. 

Falls dies nicht machbar ist, bietet sich z. B. eine Tätigkeit im rückwärtigen Dienst (z. B. Verwaltungsabteilung lt. Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein) eine für alle Seiten zufriedenstellende Verwendung für das Feuerwehrmitglied an. Vermehrt wird auch von Menschen mit einem körperlichen Handicap der Wunsch an die Feuerwehr herangetragen, als Mitglied aufgenommen zu werden. Eine passende PSA für Menschen mit Handicap zu finden, ist manchmal nicht einfach und eine Herausforderung für die Gemeinde als Beschaffer und die Führungskräfte.

Inklusion in der Feuerwehr

Das Wort Inklusion bedeutet Zugehörigkeit. Häufig wird es im Zuge der Einbeziehung und Zugehörigkeit von Menschen mit (körperlichem) Handicap verwendet. Auch in den Feuerwehren sind Menschen mit Handicap tätig. Sie werden selbstverständlich als Bestandteil der Mannschaft und Kameradschaft gesehen. Die Feuerwehr leistet somit einen wertvollen Beitrag zur Inklusion. In der Praxis dürfen die Menschen mit einer Beeinträchtigung nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit eingesetzt werden. 

Ziel ist es bei allen Feuerwehrangehörigen, sicher wieder aus dem Einsatz- und Übungsdienst zurückzukehren. Einer der wichtigsten Bestandteile zum Schutz der Feuerwehrangehörigen ist die PSA. Eine passende PSA für Menschen mit Handicap zu finden, ist manchmal nicht einfach und eine Herausforderung für die Gemeinde als Beschaffer und die Führungskräfte. Wir beschreiben nachfolgend die rechtlichen Grundlagen für eine Beschaffung von PSA für Menschen mit Behinderung und liefern darüber hinaus praktische Hinweise.

Beispiel einer Anfrage, welche die Feuerwehr-Unfallkassen immer öfter erreicht: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bei einem Unfall zwei Finger verloren, meine Handschuhe im Feuerwehrdienst haben jedoch fünf Finger. Die beiden leeren Handschuhfinger behindern und gefährden mich sogar teilweise. Gibt es spezielle Handschuhe für mich oder kann ich mir welche nähen lassen?“ Die Antwort darauf ist nicht pauschal zu geben. Ob sich für den Betroffenen eine passende PSA finden lässt, hängt häufig von der Art und dem Grad der Behinderung bzw. des Handicaps ab.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Stellung der PSA sind zunächst einfach. Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung sowie § 14 der UVV Versicherten geeignete und auf die Gefährdungen des Feuerwehrdienstes abgestimmte persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer die möglichen Gefahren ermitteln, bewerten und dementsprechend die PSA auswählen. 

Der Gefährdungsbeurteilung kommt bei Menschen mit Behinderung eine besondere Bedeutung zu. Die Betrachtung und Analyse der Gefährdungen bzw. die Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren müssen bei Menschen mit Behinderung besonders sorgfältig und speziell mit Blick auf die Behinderung und die Leistungsfähigkeit durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung legt somit die Anforderungen an die PSA fest. Stellt man als Gemeinde oder Beschaffer nun fest, dass es für Feuerwehrangehörige keine Standard-Lösung im Handel gibt, so muss eine persönlich zugeschnittene PSA beschafft werden. Und hier beginnen manchmal die Probleme.

Welche Gefährdungen bestehen?

Sicherlich denkt der eine oder andere an eine einfache Lösung und plant, seine PSA selbst umzunähen, bzw. zu verändern. Eine Person mit einer Nähmaschine ist meist schnell gefunden und die Änderungen leicht durchgeführt. Bei Schuhen, Brillen oder anderen Gegenständen wird es schon etwas schwieriger. Von diesen „Selbstbaulösungen“ raten wir jedoch dringendst ab! PSA ist heutzutage ein Hightech-Produkt, welches bei einer Veränderung in seiner Funktion mindestens beeinträchtigt oder sogar komplett zerstört wird. Darüber hinaus wird man selbst zum Hersteller und muss auch für die nun „neu entstandene“ PSA haftbar einstehen.

Die PSA-Benutzungsverordnung und auch die UVV „Grundsätze der Prävention“ fordern, dass bereitgestellte Schutzausrüstungen mit einer EG-Konformitätserklärung versehen sein müssen. Die Hersteller müssen nachweisen, dass die PSA gemäß der anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der PSA-Verordnung hergestellt wurde. Hierzu muss ein Baumuster durch eine anerkannte Prüfstelle hinsichtlich der Einhaltung europäischer Richtlinien geprüft werden. Als Ergebnis gibt es eine EU-Baumusterprüfbescheinigung mit der der Hersteller oder der Inverkehrbringende (z. B. der Händler, der die PSA verkauft) die Konformität bestätigt und somit das CE Kennzeichen aufbringen darf.

Umsetzung in die Praxis

Wird ein Mensch mit einer körperlichen Beeinträchtigung in die Einsatzabteilung einer Feuerwehr aufgenommen, so muss zunächst geschaut werden, was an Funktionen innerhalb der Einsatzabteilung wahrgenommen werden kann. Dabei kann die Entscheidungshilfe der HFUK Nord der Gemeinde und der Feuerwehr eine gute Hilfe sein (www.hfuk-nord.de, Webcode: ESHI). Es muss z. B. keine Schutzkleidung für die Innenbrandbekämpfung beschafft werden, wenn die betroffene Person nie in einen Innenangriff gehen wird. Sind die Aufgaben klar definiert, muss per Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welchen Gefährdungen möglich sind und welche PSA dagegen schützt. An dieser Stelle kann die DGUV-Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutz­ausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“ behilflich sein.

Angepasste Feuerwehrstiefel – Fußschutz

Müssen beispielsweise angepasste Feuerwehrstiefel, auch Schutzschuhe genannt, beschafft werden, so sollten die Hersteller kontaktiert werden. Hier kann der Handel eine Hilfestellung geben. Viele Schutzschuhhersteller arbeiten inzwischen mit orthopädischen Schuhmachern zusammen. Eine orthopädische Schuhversorgung kann auf verschiedene Arten erfolgen und ist auch sehr unterschiedlich im Aufwand.

Welche Arten von orthopädischem Fußschutz gibt es und welcher Hersteller bietet welche Produkte an?

Bei orthopädischem Fußschutz ist zu unterscheiden, ob es sich um die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes oder um die orthopädische Änderung (Zurichtung) eines industriell gefertigten Schuhs handelt. Im Einzelfall ist zuerst der Schuhhersteller anzusprechen, der üblicherweise den Fußschutz für den Feuerwehrangehörigen liefert. Das Sachgebiet „Fußschutz“ im Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“ hat darüber hinaus mit dem Hauptverband der Deutschen Schuhindustrie eine umfassende und transparente Marktdarstellung auf der Grundlage einer Abfrage durchgeführt. Hierfür wurde ein 4-Stufen-Modell entworfen:

  • Stufe 1: Sohlenerhöhung bis zu 3cm, Zehenkappenvergrößerung
  • Stufe 2: Orthopädische Einlagenversorgung
  • Stufe 3: Spezielle Fertigungsweise/Bausätze für orthopädische Zurichtungen
  • Stufe 4: Orthopädische Maßschuhe

Jeder Schuhhersteller hat die Möglichkeit sein Leistungsangebot entsprechend des 4-Stufen-Modells auf der Homepage des Fachbereichs „Persönliche Schutzausrüstungen“ in einer Positivliste zu veröffentlichen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beschaffung von PSA sorgfältig vorbereiten

Wie unseren Ausführungen zu entnehmen ist, kann die Auswahl und die Beschaffung von PSA nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Viele Städte und Gemeinden haben den Prozess der Auswahl sehr sorgfältig und gewissenhaft betrieben. Dieser Aufwand ist besonders dann erforderlich, wenn eine Feuerwehr eine Neuausrichtung ihrer PSA vornimmt und z. B. die komplette Einsatz- und Reserveabteilung neu einkleiden lässt. Dann werden große Mengen geordert. In der Praxis ergibt sich bei Nachbestellungen oder der Ausrüstung einzelner Feuerwehrangehöriger im Nachhinein des Öfteren ein Problem: Wenn ein Feuerwehrangehöriger zu einem Feuerwehrausrüster kommt, eine komplette Neueinkleidung braucht, nur einen handschriftlichen Bestellzettel auf kariertem Papier mitbringt und der Ausrüster ihn nun noch fragt: „Was ist denn bei euch in der Feuerwehr so üblich?“, dann ist die Sorgfalt verloren gegangen.

Eine spätere Nachverfolgung des „Bestellvorganges“ ist oft nicht möglich. Kommt der Feuerwehrangehörige aufgrund einer mangelnden Leistungsfähigkeit der „zugekauften“ PSA zu Schaden, wird die Erforschung der Ursachen zum Glücksspiel. Sind z. B. Handschuhe nach einer veralteten Norm ausgegeben worden, Stiefel mit der falschen Kennzeichnung oder Feuerwehr-Überjacken mit der falschen Leistungsstufe beschafft worden, steht der Beschaffende in der Beweisnot, das Richtige bestellt zu haben. Daher gibt es einen Passus, den die bestellenden Gemeinden bzw. Feuerwehren bei ihrer PSA-Bestellung als verbindliche Vereinbarung mit aufnehmen sollten.

Verbindliche Vereinbarung

Demnach soll dem Feuerwehrausrüster (Auftragnehmer) schriftlich von der bestellenden Gemeinde aufgegeben werden, dass er entsprechend „§ 5 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern hat, dass diese im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten sind.“

Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer sich darum zu kümmern hat, dass die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Normen und staatlichen Regelungen eingehalten werden. Sollte der Anwendende später feststellen, dass seine beschaffte PSA nicht den Anforderungen entspricht so kann er sich auf die o. g. „verbindliche Vereinbarung“ berufen und von dem Auftragnehmer Nachbesserung verlangen. Eine solche verbindliche Vereinbarung sollte bei jeder Bestellung einer PSA schriftlich getätigt werden um die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Schutz der Feuerwehrangehörigen zu gewährleisten.

Fazit

Was schützen soll, muss passen! Das gilt für die PSA im Feuerwehrdienst ganz besonders. Denn bei den vielen Gefahren im Einsatz ist die PSA die letzte Schutzbarriere. Dies gilt auch für Menschen, die z. B. auf Grund körperlicher Beeinträchtigungen eine Sonderanfertigung ihrer PSA benötigen. Lösungen Marke Eigenbau sind tabu, denn sie schützen oftmals nicht ausreichend oder stellen im schlimmsten Fall eine zusätzliche Gefahr dar. Die Beschaffung von PSA ist sorgfältig zu organisieren. Die Feuerwehr-Unfallkassen stehen dafür mit Rat und Tat zur Seite.

Wichtige Informationen zum Thema findet man z. B. hier:

  • DGUV-Vorschrift 1 „UVV Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Vorschrift 49 „UVV Feuerwehren“
  • PSA-Benutzungsverordnung
  • DGUV-Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“
  • Entscheidungshilfe der HFUK Nord
  • Fachbereich „PSA“ der DGUV: www.dguv.de/fb-psa (webcode: d33147).

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