Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme

Jetzt Rechtssicherheit im Bevölkerungsschutz dank neuer rechtlicher Rahmenbedingungen

Katrin Emili, Uwe Hamacher

Christian Liedtke

Unbemannte Luftfahrtsysteme, umgangssprachlich als „Drohnen“ und technisch als UAS[1] oder RPAS[2] bezeichnet, erfreuen sich im privaten und gewerblichen Bereich stetig wachsender Beliebtheit und werden für immer neue Zwecke genutzt. Da sich in unübersichtlichen und komplexen Krisen- und Gefahrenlagen erst recht ein Blick von oben lohnt, eröffnet diese innovative Technologie gerade auch im Bevölkerungsschutz ein breites Anwendungsspektrum. Dies, sowie die früher gültige Rechtslage – nach der die Nutzung von UAS bisher im Bevölkerungsschutz nicht ohne weiteres möglich war – wurde bereits in Crisis Prevention, Heft 2/2016, S.29 f. dargestellt. Dank neuer rechtlicher Rahmenbedingungen ist jetzt auch der Einsatz von UAS im Bevölkerungsschutz verbindlich geregelt und damit rechtssicher möglich.



Die neue Rechtslage für den Einsatz von UAS im Bevölkerungsschutz

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit der neuen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ den Weg für den Einsatz von UAS auch im Bevölkerungsschutz freigemacht. Stellvertretend für alle Akteure im Bevölkerungsschutz hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in enger Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk (THW) den Bedarf und die Interessen des Zivil- und Katastrophenschutzes erfolgreich in den Rechtssetzungsprozess eingebracht. Ab sofort können alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) wie THW, Feuerwehren sowie anerkannte Hilfsorganisationen UAS auch in Schadenslagen nutzen. 

So bedarf nach der neuen Verordnung der Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme durch oder unter Aufsicht von Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, sowie durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen keiner Erlaubnis. Diese Regelung gilt auch für den Betrieb zu Ausbildungs- und Übungszwecken. 

Ein Betrieb durch Dritte unter Aufsicht liegt vor, wenn Behörden sich die Geräte z. B. von beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen oder diese von ihnen betreiben lassen. Damit soll eine wirksame Aufgabenwahrnehmung sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere für den ad-hoc-Einsatz von UAS zur Lageerkundung und Lagefeststellung durch die für den Bevölkerungsschutz zuständigen Stellen – ganz besonders auch in komplexen und/oder großflächigen Schadensgebieten bzw. in unzugänglichem Gelände. Auch sind präventive Einsätze zur Lageerkundung bei Großveranstaltungen von der Regelung umfasst. 

Darüber hinaus gelten die für private und kommerzielle Betreiber grundsätzlich bestehenden Betriebsverbote wie beispielsweise die grundsätzliche Höhenbeschränkung von 100 Metern oder das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Steuerers für BOS nicht. Ebenso entfallen die sonstigen Einschränkungen in oder über sensiblen Bereichen wie z. B. über Menschenansammlungen, Industrieanlagen oder Krankenhäusern, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen. Zu den Ausnahmen gehört auch der Betrieb zu Ausbildungs- oder Übungszwecken, da dieser unter Realbedingungen stattfinden muss. Dies ist auch gerechtfertigt, da der Einsatz von UAS im Bevölkerungsschutz zur effektiven Erfüllung der staatlichen bzw. besonderen Aufgaben dient. 

Im Übrigen bedarf es nach der Verordnung für BOS auch keines Kenntnisnachweises gegenüber den jeweils zuständigen Stellen über Anwendung und Navigation oder luftrechtliche Bestimmungen, da bei BOS eine Sensibilisierung und Schärfung des Verantwortungsbewusstseins in Bezug auf die Risiken im Umgang mit UAS vorausgesetzt wird. 

Auf diese Weise werden u. a. folgende Möglichkeiten für die Nutzung dieser neuen innovativen Technologie für den Bevölkerungsschutz erschlossen: 

  • Einsatz von UAS ad-hoc und ohne Genehmigungsprozess in akuten Gefahrenlagen
  • Bereitstellung dieser neuen Fähigkeit für Einsatz-, Ausbildungs- und Übungszwecke für unterschiedliche Einsatz- und Hilfsorganisationen
  • Bundeseinheitliche, bundesweite und länderübergreifende Einsatzmöglichkeit insbesondere für das THW als zivile Einsatzorganisation des Bundes im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes, aber auch der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen
  • Effiziente und flexible Lagebildgewinnung aus der Luft auch bei Großveranstaltungen 
  • Bessere, schnellere und verhältnismäßig gefahrlose Lageübersicht, Optimierung von Führungsentscheidungen, Schonung von Einsatzkräften und Ressourcen sowie Beschleunigung und Vereinfachung von Einsatzabläufen und bestenfalls Kosteneinsparung.

Wichtig zu wissen:

Der Betrieb von UAS im Bevölkerungsschutz ist trotz allem nicht „regelungsfrei“. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht für BOS bedeutet nicht, dass jeder Angehörige einer BOS ohne weiteres sein eigenes unbemanntes Fluggerät fliegen darf.

Drohnen werden immer mehr benutzt.
Drohnen – im offiziellen Sprachgebrauch UAS – sind heute weitverbreitet, und ihr Gebrauch nimmt ständig zu.
Quelle: Christian Liedtke

Vielmehr setzt die Verordnung einen sorgfältigen eigenverantwortlichen Umgang aller Akteure im Bevölkerungsschutz mit den UAS voraus. So obliegt die Entscheidung für den Einsatz von UAS und die Koordinierung in einer Schadenslage weiterhin stets der jeweiligen Einsatzleitung oder  Führungsebene. Weiter ist an BOS-interne Regelungen wie beispielsweise Dienstvorschriften oder Standardeinsatzregeln sowie Ausbildungs- und Betriebsstandards mit umfassenden Schulungs- und Trainingskonzepten zu denken. Offen sind nach derzeitiger Rechtslage auch noch Fragen zur Kennzeichnung – z. B. speziell für den Bevölkerungsschutz –, zu technischen Standards sowie zu den Entwicklungen in der Rechtsetzung und Standardisierung auf Europäischer Ebene.

Warum ist diese neue Regelung für den Bevölkerungsschutz so wichtig?

UAS als fernsteuerbare fliegende Plattformen haben vielfältige Nutzungspotentiale, weshalb sich THW, Feuerwehren und Hilfsorganisationen und BBK schon seit mehreren Jahren konzeptionell und experimentell damit beschäftigen. Einige Organisationen haben bereits Geräte zur Erprobung beschafft oder in unterschiedlichsten Projekten mitgewirkt. Eine der wichtigsten Einsatzoptionen ist sicherlich die schnellere und umfassendere Lageerkundung größerer Einsatz- und Schadensstellen. 

So wurde bereits in zahlreichen Projekten nachgewiesen, dass die ­Ortung und Rettung von Menschen und Tieren in Gewässern, Gebirgen oder sonstigem unzugänglichen Gelände mit UAS erheblich schneller und erfolgreicher erfolgen kann als mit Such- oder Rettungstrupps von Berg- und Seerettungsdiensten oder Feuerwehren.

Stellvertretend seien hier z. B. Projekte der Feuerwehr Sankt Augustin oder des Bergrettungsdienstes in den italie­nischen Dolomiten genannt. Ein weiterer großer Mehrwert entsteht z. B. dadurch, dass mit UAS schadstoffbelastete Bereiche eingesehen und gemessen werden können und damit auch Einsatzkräfte weniger Gefahren ausgesetzt werden müssen. Auch wenn zur Gefahrstoffdetektion mit UAS bereits zahlreiche Projektergebnisse vorliegen (bspw. Projekt AirShield), müssen Erfahrungen aus der Praxis noch zeigen, inwieweit mit solchen in-situ Messungen verlässliche und belastbare Messergebnisse zur Unterstützung der Gefahrenabwehr zu erhalten sind. 

Weiter wurde der Transport von einsatzrelevantem Material, wie z. B. mit dem „Defikopter“ zum Transport von Defibrillatoren, erprobt (Kooperation Definetz.de mit Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) und Universität Delft, NL). Außerdem können heute schon Spezialgeräte mit sehr lichtstarken LEDs zur Ausleuchtung von Unglücksstellen eingesetzt werden. Zur besseren Tele- und Datenkommunikation könnten UAS zukünftig auch als Relais-Stellen (Repeater) im BOS-Funk und im Telefonbereich sowie bei der Datenübertragung (WLAN, Tetrafunk und DECT) verwendet werden. Daneben gibt es viele weitere Beispiele für Erprobungen und Ideen für Nutzungsmöglichkeiten im Bevölkerungsschutz. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe begleitet diesen Prozess und die übrigen Entwicklungen um den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme.

Fazit

Erst durch die neuen rechtlichen Regelungen können die vielfältigen Potentiale von UAS aktiv im Bevölkerungsschutz genutzt werden. UAS als innovative und zukunftsweisende Technologie könnten dadurch künftig in Deutschland ein flächendeckendes, bundesweit einsatzfähiges Standardeinsatzmittel werden, um Einsatzlagen zügiger, qualitativ hochwertiger und risikoärmer abzuwickeln. 

Ein weiteres dringendes Ziel sollte jetzt die Schaffung gemeinsamer Standards für das unbemannte Fliegen im Bereich Ausbildung und Betrieb sein, um einen organisationsübergreifenden und sicheren Einsatz aller Akteure im Bevölkerungsschutz zu ermöglichen. Mit der neuen Rechtslage wird dem Bevölkerungsschutz ein besonderer Vertrauensvorschuss entgegengebracht, der einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen formalen Freiheiten erfordert. 


[1] Unmanned Aircraft System

[2] Remotely Piloted Aircraft System

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