Behördenmeldung von fluorhaltigen Schaummitteln

Fluorhaltige Schaummittel, die PFOA enthalten, müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Diese Forderung ergibt sich aus der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe, die unter anderem das Verbot von PFOA in Schaummittel regelt. Die Regulierung ist schon länger in Kraft. Nun haben sich aber die zuständigen europäischen Umweltbehörden auf ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Meldung von Schaummittel geeinigt. Das Verbot betrifft alle Besitzer des Schaummittels mit einem Bestand von über 50kg und Überschreitung des relevanten PFOA-Grenzwerts von 25ppb. Weitere Details sowie eine Vorlage zur Meldung an die Behörde finden sich in diesem mit der Bundesstelle für Chemikalien abgestimmten Artikel zur Meldepflicht für PFOA-haltige Schaummittel (https://epfire.de/meldepflicht-pfoa-schaummittel). 

PFOA (Perfluoroctansäure) ist neben PFOS und den sogenannten C9-C14 PFCA, sowie deren verwandten Stoffe, eine Substanz die in Schaummittel verboten ist. Sie gilt als problematisch für die Umwelt und Gesundheit, da sie äußerst langlebig ist, sich in der Nahrungskette anreichert und gesundheitsschädlich ist. Betroffen von diesem Verbot sind viele AFFF und andere fluorhaltige Schaummittel, vor allem, wenn sie älter als 5 Jahre sind.


 

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