Handlungsempfehlungen Betreiber KRITIS

Ausbreitung des neuen Coronavirus (Covid-19) SARS-CoV-2

PantherMedia /jan.reitmajer@gmail.com

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Handlungsempfehlungen für Unternehmen, insbesondere für Betreiber Kritischer Infrastrukturen, bereit.

Erste Fälle von Infektionen mit einem neuartigen Coronavirus, SARS-CoV-2 (Covid-19), traten im Dezember 2019 in Wuhan, China auf. Am 28. Januar 2020 wurde ein erster Fall in Deutschland laborbestätigt, seitdem entwickelt sich die Lage sehr dynamisch und ändert sich täglich. Nach Aussage des Robert-Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine ernst zu nehmende Situation, die seitens der WHO inzwischen auch als Pandemie charakterisiert wurde.

Beim Auftreten einer Epidemie oder einer weltweiten Pandemie werden alle Lebensbereiche und damit auch Unternehmen, kleine wie große, betroffen sein. Eine Epidemie oder Pandemie kann dabei nicht nur eine veränderte Nachfrage nach Produkten oder Leistungen bewirken, sondern auch die Infrastruktur der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt gefährden. 

Eine Vielzahl von Ressourcen könnte nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen. Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten kann dies zu Dominoeffekten führen, der auch große Teile der Funktionen von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft lähmen könnte.

Unternehmen sollten daher ihre Maßnahmen im Krisen- und im Business Continuity Management unverzüglich umsetzen, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden oder zumindest zu minimieren, sofern sie nicht bereits Bestandteil der Vorbereitungen sind.

Beispielhaft werden nachfolgend einige mögliche Auswirkungen einer Epidemie oder Pandemie auf den Geschäftsbetrieb genannt, ergänzt um Maßnahmenvorschlägen, wie sie z.B. im "Handbuch betriebliche Pandemieplanung" empfohlen werden.

1. Quarantänemaßnahmen

Es ist für jedes (KRITIS-)Unternehmen nicht auszuschließen, dass betriebliches Personal auf-grund von Quarantänemaßnahmen, etwa nach einem vermuteten oder tatsächlichen Kontakt zur Erkrankten oder einem Ansteckungsverdacht, dem Dienstbetrieb für einen längeren Zeitraum fernbleiben muss. Insbesondere bei betroffenem Schlüsselpersonal kann dies schnell zu einem personellen Engpass führen, der sich unmittelbar auf die Aufrechterhaltung des Betriebes auswirken kann.

In dieser Situation sind frühzeitig alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Schlüsselfunktionen entsprechend der Personalplanung zu besetzen und die Verfügbarkeit des Personals u.a. durch Stellvertretungsregelungen sicherzustellen.

2. Schließung von Schulen, Kitas und anderen öffentlichen Einrichtungen

Während einer Epidemie oder Pandemie kann es sein, dass auch gesundes Personal nicht zur Verfügung steht, weil etwa erkrankte Angehörige versorgt werden müssen. Darüber hinaus können Beschäftigte auch fehlen, da z.B. aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Schließung von Schulen oder Kitas kurzfristig die Betreuung von Kleinkindern und schulpflichtigen Kindern erforderlich wird.

Um Personalengpässe, die hierdurch entstehen können, zu vermeiden, sollten in diesem Fall sofern möglich und seitens des Betriebes und der Beschäftigten realisierbar alternative Arbeitsformen wie Home-Office, Arbeitszeitreduzierung oder auch Schichtdienste angeboten werden.

3. Eingeschränktes Störfallmanagement

Wenn die Abwesenheitsrate aufgrund eines möglichen krankheits- und betreuungsbedingten Personalmangel bestimmte Grenzen überschreitet, ist ggf. eine Priorisierung der Produkte bzw. Dienstleistungen erforderlich. Dies kann dazu führen, dass Störungen im betrieblichen Alltag bei Versorgungsbetrieben möglicherweise nicht zeitgerecht zu beheben sind. Für diese Fälle ist Vorbereitung einer lageangepassten Kommunikation beispielsweise gegen-über den Kunden strategisch sinnvoll.

4. Einschränkungen im Personennahverkehr

Als mögliche prophylaktische Maßnahmen z.B. vor Ansteckungen kann der öffentliche Personennahverkehr eingeschränkt werden. Auch ist im Zuge der Ausbreitung mit krankheitsbedingtem Ausfällen im Personennahverkehr zu rechnen. So gibt es bereits Einschränkungen im Regionalverkehr sowie im internationalen Bahnverkehr. Damit kann für Beschäftigte ohne eigenes Fahrzeug keine Möglichkeit bestehen, den Dienst vor Ort aufzunehmen.

In Abhängigkeit vom Bedarf und der Nachfrage könnte sich die oben beschriebenen Möglichkeit des Home-Office oder die Einrichtung eines betriebsinternen Fahrdienstes anbieten. Beide Maßnahmen können auch zur Reduzierung einer möglichen Ansteckungsgefahr beitragen.

5. Weitere Anordnungen

Zur Bewältigung der aktuellen Pandemie erlassen die Länder Anordnungen, die auch Auswirkungen auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben. Für KRITIS-Betreiber, die in den Anordnungen der Länder näher benannt werden, gelten häufig Sonderregelungen.
So besteht z.B. vielfach die Möglichkeit für Schlüsselpersonal aus Einrichtungen, die zu den Kritischen Infrastrukturen gezählt werden, Kinder weiterhin in Kindergärten und Schulen betreuen zu lassen.

Einige der vom Coronavirus betroffenen Staaten haben Zonen mit begrenztem Zutritt  eingerichtet. in Deutschland ist dies bislang nicht erforderlich, grundsätzlich ist es aber nicht ausgeschlossen, dass aufgrund behördlicher Anordnung z.B. Zugangsbeschränkungen erlassen werden, so dass Betriebsteile nicht mehr oder nicht ohne weiteres erreichbar sind.

Welche Unternehmen in diesem Kontext als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gelten, richtet sich ausschließlich nach den von den zuständigen (Landes-) Behörden bekannt gegebenen Kriterien, die z.T. auch auf der  BSI-Kritis-Verordnung beruhen. Eine „Generalklausel“ seitens des Bundes existiert nicht. In der Regel wird in den Anordnungen der Länder auf die Verfahren zur Inanspruchnahme von Sonderregelungen verwiesen. Bitte informieren Sie sich daher unbedingt über die vor Ort geltenden Kriterien, auf die in der Regel über die Homepages der Landesregierungen verlinkt wird.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, frühzeitig mit den zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene in Kontakt zu treten, um diese Fragestellungen zu klären und ggf. Sondergenehmigungen für den Zugang zu den für die Aufrechterhaltung des Betriebes essentiellen Anlagen zu beantragen. Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsämter lassen sich über https://tools.rki.de/PLZTool/ ermitteln.

6. Schutz der Beschäftigten

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“ (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Dies gilt auch für die Ausnahmesituation einer Epidemie oder Pandemie. Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Personals vor, während und nach einer Pandemie können demnach auch als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes aufgefasst werden. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Maßnahmen zur frühzeitigen und ausreichenden Information des Personals
  • allgemeine Verhaltens- und Hygieneregeln, die Organisation der Ersten Hilfe
  • ggf. Zutrittsbeurteilungen oder die Bereitstellung von Schutzausstattung

Umfangreiche Informationen zur Betrieblichen Pandemieplanung, u.a. mit Maßnahmenkatalogen vor, während und nach einer Pandemie bietet das "Handbuch betriebliche Pandemieplanung", zusätzlich auch auf der Seite der DGUV.

Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie u.a. auf folgenden Internetseiten

Darüber hinaus bieten die Länder landesbezogen Informationen (landesspezifische Anordnungen, Sonderregelungen, Hotlines etc.) an, auf die in der Regel über die Homepages der Landesregierungen verlinkt wird.


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