12.09.2023 •

Betäubungsmittelgesetz und Notfallsanitätergesetz wurden geändert

Zukünftig dürfen Notfallsanitäter Schmerzmittel, die dem BtMG unterliegen, verabreichen, wenn dieses zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass eine verantwortliche ärztliche Person eine entsprechende standardisierte Vorgabe (SOP) mit den entsprechenden Anforderungen des BtMG festlegt. Eine Rücksprache im Einzelfall (sog. Callback-Verfahren) ist dann nicht mehr erforderlich.

Betäubungsmittelgesetz und Notfallsanitätergesetz wurden geändert
Quelle: TechLine/pixabay

Zudem werden die Notfallsanitäter befugt sein Aufzeichnungen des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel in den Einrichtungen und Teileinrichtungen des Rettungsdienstes zu führen, was bisher nur dem behandelnden Arzt vorbehalten war.

In den §§ 2a und 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG werden zu der bereits eigenverantwortlichen Durchführung invasiver Maßnahmen nun auch explizit medikamentöse Maßnahmen erwähnt. Damit möchte der Bundesgesetzgeber klarstellen, dass zu den heilkundlichen Maßnahmen von Notfallsanitätern, je nach Notfallsituation, auch die Verabreichung von Medikamenten, darunter auch Schmerz- und Betäubungsmittel, gehört.

In der 113. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. Juni 2023 findet um 14:40 Uhr die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln statt, an der auch die Änderungen des BtMG und des NotSanG angehangen sind.

Somit ist mit einem Inkrafttreten zum 1. August 2023 zu rechnen.Wir freuen uns, dass die Gesetzesänderungen in dieser Klarheit beschrieben werden, da die Analgesie durch Notfallsanitäter in der Vergangenheit leider nicht immer sachlich und im Sinne der Notfallpatienten diskutiert wurde. Nun liegt es an den Ärztlichen Leitern der Rettungsdienste oder entsprechend verantwortlichen Ärzten, wo dieses noch nicht geschehen ist, standardisierte Verfahrensanweisungen festzulegen und entsprechende Opiate den Notfallsanitätern zur Verfügung zu stellen.

Wir möchten uns bei allen Beteiligten recht herzlich bedanken, die sich teilweise seit vielen Jahren mit uns für eine Gesetzesänderung eingesetzt haben, u. a. bei Dr. Janosch Dahmen, MdB, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, MdB, Dirk Heidenblut, MdB, Martina Stamm-Fibich, MdB, Kathrin Vogler, MdB, der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND e.V.) und der Deutsche Gesellschaft für Rettungswissenschaften e.V. (DGRe).

Der komplette Änderungsantrag als PDF:

20_14_0117.1neu_ÄAe 1-31 Koa_ALBVVG (dbrd.de)



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