27.09.2022 •

Pandemievorsorge für Herbst und Winter

Bundesweit soll ab Oktober Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sehen Änderungen im Infektionsschutzgesetz vor, die das Kabinett am 24. August 2022 beschlossen hat. 

Im Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen. Deshalb sind modifizierte Anschlussregeln erforderlich. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden bis zum 30. September 2022 befristet.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann:
"Unser Corona-Schutzkonzept ist ausgewogen, maßvoll und grundrechtsschonend. Es fügt sich auch gut ein in das, was viele andere Nachbarländer für Herbst und Winter planen. Lockdowns, Kontaktbeschränkungen, pauschale Schulschließungen und staatliche 3G-Zugangsregeln wird es nicht geben, die frühere 2G-Regel haben wir ebenfalls gestrichen. Es wird auch keine allgemeine Maskenpflicht geben. Die Länder können eine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen nur unter bestimmten Voraussetzungen anordnen. Und wenn sie das tun, müssen sie Frisch-Getestete in vielen Bereichen davon befreien: Das können Gastronomie, Kultur, Sport und Freizeitveranstaltungen sein. Aber auch ganze Branchen oder Bereiche können von den Ländern von der Maskenpflicht ausgenommen werden, etwa Hochschulen. Wir zwingen den Ländern keine Schutzmaßnahmen auf – sondern ermöglichen lageangepasstes Handeln."

Pandemievorsorge für Herbst und Winter
Quelle: Adobe Stock

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

1. Stufe („Länder-Werkzeugkasten 1“)

Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.


2. Stufe („Länder-Werkzeugkasten 2“)

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

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