Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2020: Unterrichtung durch die Bundesregierung

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 sieht in Paragraf 164 Absatz 2 die jährliche Berichterstattung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt vor. Der vorliegende Parlamentsbericht enthält die wichtigsten Informationen und Änderungen in diesem Bereich gegenüber den Vorjahren. Dazu werden die erhobenen Daten im Bereich Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Zentralstelle des Bundes (ZdB) nach § 163 Absatz 1 StrSchG zusammengefasst, aufbereitet und dokumentiert (§ 164 Absatz 1 StrlSchG). Zusätzlich enthält dieser Bericht Informationen über den Bereich "nichtionisierende Strahlung" (NIR).

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Alle Angaben beziehen sich auf das Berichtsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2020, sofern nichts anderes angegeben ist. Im Parlamentsbericht wird aus Gründen der Übersichtlichkeit an einigen Stellen auf den ausführlichen Jahresbericht verwiesen.

Die berechnete Gesamtexposition für die Bevölkerung beträgt im Jahr 2020 – wie auch im Vorjahr - 3,8 Millisievert (mSv) pro Person und Jahr. Zu den Quellen natürlicher Strahlenexposition zählen neben der Inhalation von Radon (1,1 mSv) unter anderem die kosmische Strahlung (circa 0,3 mSv), die natürliche Strahlung aus Boden und Gestein (circa 0,4 mSv) und die Aufnahme natürlich vorkommender radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (circa 0,3 mSv).

Im neuen Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wurde mit den §§ 124 und 126 erstmals ein Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Innenräumen festgelegt. Ein besonderes Augenmerk wurde gesetzlich hierbei zunächst auf Regionen gelegt, die statistisch ein höheres Risiko haben, den festgelegten Referenzwert in Innenräumen zunächst zu überschreiten. Nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des StrlSchG in Verbindung mit § 153 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) legten die Länder bis zum 31. Dezember 2020 sogenannte Radonvorsorgegebiete fest, für die erwartet wird, dass in mindestens 10 Prozent der Gebäude und auf mindestens 75 Prozent der Fläche der jeweiligen Verwaltungseinheit der Referenzwert von 300 Becquerel/m3 überschritten wird. In Radonvorsorgegebieten gelten höhere Anforderungen an den Schutz vor Radon bei Neubauten sowie Mess- und gegebenenfalls Sanierungspflichten für Arbeitsplätze im Keller- und Erdgeschoss. Die Festlegung von Radonvorsorgegebieten erfolgt durch die Länder im Auftrag des Bundes.

Fast der gesamte Beitrag zur zivilisatorischen Strahlenexposition wird durch die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Medizin, insbesondere durch die Röntgendiagnostik, verursacht. Der aktuelle Wert (bezogen auf das Jahr 2018) beträgt im Mittel der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger circa 1,7 mSv pro Person. Dieser Wert ist vor allem auf die mit relativ hohen Dosen verbundene Anwendung der Computertomographie zurückzuführen.

Die Reaktorkatastrophen in Tschernobyl und Fukushima haben deutlich gemacht, wie wichtig eine reibungslose Zusammenarbeit und klare Aufgabenteilung aller am Notfallschutz beteiligten Institutionen ist. Kommt es zu einem radiologischen Notfall, arbeiten je nach Art des Unfalls Bundes- und Länderbehörden, Anlagenbetreiber und/ oder Katastrophenschutz im In- und Ausland eng zusammen. Ihr gemeinsames Ziel ist es, den Notfall zu bewältigen und die Bevölkerung bestmöglich vor radiologischen Folgen zu schützen. Das BMUV richtet ein radiologisches Lagezentrum ein, das im Notfall eine deutschlandweit gültige radiologische Lagebewertung vornimmt, die zum einen die aktuelle Situation und vermutete künftige Entwicklung beschreibt und zum anderen die Angemessenheit von Katastrophenschutzmaßnahmen (und anderen Schutzmaßnahmen) für betroffene Gebiete beurteilt. Zudem werden Unterlagen für den Notfallschutz, wie beispielsweise der im Jahr 2008 von der Strahlenschutzkommission erarbeitete Maßnahmenkatalog, überarbeitet.

Zur ebenfalls im Bericht erwähnten nichtionisierenden Strahlung zählen niederfrequente elektrische und magnetische sowie hochfrequente elektromagnetische Felder und die optische Strahlung.

Um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, ist es wichtig Stromnetze auszubauen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die neue Mobilfunkgeneration 5G. Durch die Gründung des Kompetenzzentrums Elektromagnetische Felder (KEMF) mit Sitz in Cottbus wird neben der Intensivierung der Informations- und Dialogangebote auch die Initiierung von zielgerichteten Forschungsvorhaben verstärkt.

Die Verwendung optischer Strahlung zu kosmetischen Zwecken und im Wellnessbereich sowie die deutliche Zunahme von Hautkrebserkrankungen sind Grund für weitere Forschung sowie weitere Optimierung der Risikokommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.

Downloads:

Parlamentsbericht 2020 (PDF extern, 3,89 MB)

Jahresbericht 2020


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